Ärzte dürfen nicht für Schwangerschaftsabbrüche werben oder doch? – Die Neufassung des § 219a StGB

Der Straftatbestand, der derzeit vermutlich am stärksten im Fokus der medialen Aufmerksamkeit steht, ist das Werbeverbot für den Abbruch der Schwangerschaft gemäß § 219a StGB. Hintergrund ist die Verurteilung einer Ärztin durch das Landgericht Gießen am 12. Oktober 2018 – 3 Ns 406 Js 15031/15.

In diesem Verfahren wurde eine Allgemeinärztin zu einer Geldstrafe von 6.000,00 € verurteilt, da sie auf ihrer Website über Abtreibungen informiert hatte. Die Allgemeinmedizinerin führte in ihrer Arztpraxis an sich straflose Schwangerschaftsabbrüche durch. Auf ihrer Website hatte sie neben anderen medizinischen Leistungen auch Informationen darüber angeboten. Über einen Link konnten die Patientinnen allgemeine Informationen zum Ablauf, den erforderliche Vorbereitungsmaßnahmen, sowie den Möglichkeiten und Risiken von Schwangerschaftsabbrüchen einsehen. Weiterhin hatte die Ärztin darauf hingewiesen, dass die dort beschriebenen Methoden in ihrer Praxis durchgeführt und die Kosten durch die Krankenkasse übernommen werden.

Hierin hatte das Landgericht Gießen einen Verstoß gegen das Werbeverbot für den Abbruch von Schwangerschaften gesehen. Dazu heißt es in § 219a StGB:

 „Wer öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften seines Vermögenvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise

  1. eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs oder
  2. Mittel, Gegenstände oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind, unter Hinweis auf diese Eignung

anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“

Erforderlich ist insbesondere, dass über die Abtreibung öffentlich geworben wird. Individuelle Angebote, etwa in einem Beratungsgespräch, werden nicht von dem Werbeverbot umfasst. Für das Merkmal des öffentlichen Werbens ist erforderlich, dass der Adressatenkreis nicht überschaubar ist und nicht bereits im Vorfeld feststeht. Dies trifft etwa auf Printmedien wie Zeitungsinserate und Flyer, insbesondere jedoch auf die Werbung im Internet zu.

Für das Landgericht Gießen stand daher fest, dass die Ärztin durch ihren Internetauftritt öffentlich den Schwangerschaftsabbruch angeboten hatte. Der bloße Hinweis eines Arztes, dass in seiner Praxis Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, erfülle nach Auffassung der Strafkammer bereits den Tatbestand des § 219a StGB. Entgegen der Auffassung der Verteidigung handle es sich in diesem Fall auch nicht ausschließlich um neutrale Informationen über die Möglichkeiten, sondern vielmehr um ein Anbieten. Dadurch, dass sie sich bereit erklärt hatte, die Abtreibungen durchzuführen, hatte sie diese angeboten im Sinne des § 219a StGB.

Grundsätzlich versteht man unter Anbieten die Erklärung zur Bereitschaft zur Leistung der Dienste oder Überlassung von Gegenständen oder Verfahren, die zum Abbruch der Schwangerschaft geeignet sind. Allerdings fallen auch aufklärende Informationen hierunter, sofern sie mit einer Leistung verknüpft werden. Aufgrund des Hinweises, darauf, dass die aufgelisteten Informationen auch in ihrer Praxis durchgeführt werden, habe die Ärztin in dem Verfahren gezielt ihre Tätigkeit angeboten. Einen darüber hinaus besonders werbenden Charakter verlangt das Gericht hingegen nicht.

Auch habe sie ihres Vorteils wegen gehandelt. Hierzu sei es bereits ausreichend, wenn ein Arzt oder eine Ärztin einen legalen Vermögensvorteil anstrebt. So auch in diesem Fall, da sie die Leistungen gegen ein ärztliches Honorar erbracht hatte.

Das Urteil führte zu einem Aufschrei in sozialen Medien, vor dem Gerichtssaal protestierten Unterstützer der Angeklagten sowie Gruppen von Aktivisten. Die breite öffentliche Diskussion über den Paragrafen hatte schließlich zur Folge, dass Anfang Februar dieses Jahres ein Gesetzesentwurf für die Neuregelung des § 219a StGB verabschiedet wurde. Zukünftig soll der umstrittene Straftatbestand um einen Absatz ergänzt werden. In diesem wird festgelegt, dass Ärzte, Krankenhäuser und medizinische Einrichtungen öffentlich darüber informieren dürfen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführen. Auch werden sie künftig auf entsprechende Informationsangebote Dritter hinweisen dürfen.

Doch auch die Neuregelung des § 219a StGB ist nicht unumstritten, eine Vielzahl an Stimmen fordert nach wie vor die Abschaffung des Straftatbestandes. Aus diesem Grund wird das Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche vermutlich weiterhin Gegenstand öffentlicher und politischer Diskussionen bleiben.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin

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Eine Antwort

  1. 3. März 2019

    […] Ärzte dürfen nicht für Schwangerschaftsabbrüche werben oder doch? – Die Neufassung des § 219a… […]

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