In die Falle gelockt? – Heimtückische Tötung

Von den Mordmerkmalen ist die Heimtücke wohl eines, welches einem am häufigsten während des Studiums begegnet. Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und dadurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt. Ein Opfer ist dann arglos, wenn es sich keines Angriffs gegen seine körperliche Unversehrtheit versieht. Wehrlos ist es anschließend dann, wenn es aufgrund der Überraschung durch den Täter in seinen Abwehrmöglichkeiten so erheblich eingeschränkt ist, dass die Person keine Möglichkeit dazu hat, den Angriff wenigstens zu erschweren.

Mit der Heimtücke hat sich auch der Bundesgerichtshof (2 StR 320/22) in seinem Beschluss vom 24. Mai 2023 befasst. Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt führte der Angeklagte eine außereheliche Beziehung mit der später Getöteten. Als die Geschädigte ankündigte, sich von dem Angeklagten zu trennen, drohte er ihr. Außerdem schrieb er ihr, nachdem sie ihn nicht mehr sehen wollte, dass er das entscheiden würde.

Am Tattag holte er seine Schusswaffe aus dem Keller seiner Ehefrau und fuhr im Auto mit der Geschädigten zu einem unbekannten Ort. Angekommen schoss er der Geschädigten zwei Mal in den Kopf, wodurch diese noch an Ort und Stelle verstarb.

Vom Landgericht Köln wurde er für die Tat wegen Totschlags verurteilt. Der Bundesgerichtshof weist in seinem Beschluss aber darauf hin, dass die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Heimtücke abgelehnt hat, rechtsfehlerhaft sind.

Der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Arg- und Wehrlosigkeit ist grundsätzlich der Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Jedoch stellt der Bundesgerichtshof fest, dass ein heimtückisches Vorgehen auch in der Vorbereitung liegen kann, mit jener der Täter eine günstige Gelegenheit zur Tötung schaffen möchte. Vorliegend beschaffte sich der Angeklagte die Schusswaffe kurz bevor er mit der Geschädigten zum Tatort fuhr, was sein geplantes Vorgehen zeigt. Das Landgericht hätte sich demnach damit auseinandersetzen müssen, ob die Geschädigte bei einer Bedrohung vor der Tötung überhaupt eine Möglichkeit zur Flucht oder Verteidigung hatte.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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