Gelten Pfeffersprays als Waffe?

Das Waffengesetz (WaffG) regelt alles rund um den Umgang mit Schusswaffen und anderen gefährlichen Waffen. So normiert es unter anderem auch, was überhaupt Waffen im Sinne des Gesetzes sind. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sind Waffen zum einen Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände. Daneben sind Waffen nach Abs. 2 Nr. 2 lit. a tragbare Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen. Nach Abs. 2 Nr. 2 lit. b sind Waffen außerdem tragbare Gegenstände, die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die im Waffengesetz (WaffG) genannt sind.

Zu der Frage ob und inwieweit Pfeffersprays (Tierabwehrsprays) Waffen im Sinne des WaffG darstellen, hat sich der Bundesgerichtshof (2 StR 351/23) in seinem Beschluss vom 31. Januar 2024 geäußert. Bei dem Angeklagten, der Marihuana verkaufte, wurde im September 2022 eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt. Dabei konnte unter anderem Cannabis, eine ungeladenen Gasdruckpistole, ein Fahrtenmesser und ein Elektroschocker gefunden werden. Aber auch ein Pfefferspray wurde bei der Durchsuchung sichergestellt. Der Angeklagte hatte daraufhin angegeben, dass er das Pfefferspray (Tierabwehrspray) für Waldspaziergänge nutzte. 

Der Bundesgerichtshof klärte in seinem Beschluss auf, dass Tierabwehrsprays keine Waffen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. a WaffG sind und auch nicht als gekorene Waffen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG gelten. Das ist darauf zurückzuführen, dass sie nicht vom Hersteller dazu bestimmt sind, gegen Menschen eingesetzt zu werden. Ob sie nach dem § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG eine Bestimmung zur Verletzung von Personen innehaben, muss also im Einzelfall geprüft werden. Indizien dafür können sich aus den äußeren Umständen oder auch aus dem Ort und der Art der Aufbewahrung ergeben.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

Das könnte dich auch interessieren …

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert