Anstiftung zum Raub: Wie Anstifter das Verbrechen lenken

Im Strafrecht wird zwischen Täterschaft und Teilnahme abgegrenzt. Innerhalb der Teilnahme wird  außerdem zwischen der Anstiftung und der Beihilfe unterschieden. Die Beihilfe ist im § 27 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Demnach wird als Gehilfe bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. Die Strafe für den Gehilfen richtet sich gemäß § 27 Abs. 2 StGB nach der Strafandrohung für den Täter, ist aber nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Wer einen anderen zu einer Straftat anstiftet, also diesen zu dieser bestimmt, wird dagegen nach § 26 StGB gleich einem Täter bestraft.

Mit der Anstiftung und dem Bestimmen im Sinne des § 26 StGB hat sich auch der Bundesgerichtshof (5 StR 280/24) in seinem Beschluss vom 4. Juli 2024 befasst. Die Angeklagten beauftragten den gesondert verfolgten Einbrecher und einen unbekannten Dritten, in das Wohnhaus ihrer Eltern einzubrechen und dort Schmuck und Bargeld in Höhe von insgesamt 500.000 € zu klauen. Dafür sei auch die Anwendung von Gewalt in Ordnung, äußerten die Angeklagten gegenüber den Einbrechern. So mache es zum Beispiel nichts aus, wenn die Eheleute bei dem Einbruch die Treppe hinunterfielen. Als die Einbrecher schließlich in das Wohnhaus einstiegen, schafften sie es jedoch nur, Schmuck in Höhe von 10.000 € und 120.000 € Bargeld zu finden, bis die Eheleute wach wurden und sie flüchteten. Daher entschloss sich der gesondert verfolgte Einbrecher mit einem gewalterfahrenen Einbrecher, erneut in das Wohnhaus der Eheleute einzusteigen, um mithilfe eines gewalttätigen Vorgehens den Rest des Geldes zu erbeuten. Dabei wurden Sie jedoch zuvor von den Überwachungskameras entdeckt und anschließend festgenommen. Das Landgericht Kiel verurteilte die Angeklagten wegen Anstiftung zum Wohnungseinbruchdiebstahl in Tateinheit mit versuchter Anstiftung zum Raub. 

Ob hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter Anstiftung zum Raub rechtliche Bedenken bestehen, hat der BGH in seinem Beschluss untersucht. Dabei ging es darum, ob die Angeklagten noch genug Einfluss auf den Einbrecher ausübten, die zweite Tat durchzuführen, oder ob es vielmehr seine eigene Entscheidung war, erneut in das Wohnhaus einzubrechen.

Bestimmen im Sinne des § 26 StGB meint demnach die Einflussnahme auf den Willen eines anderen, die diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhalten bringt. Dabei muss die Willensbeeinflussung nicht die alleinige Ursache für das Verhalten des Anderen sein. Es reicht eine Mitursächlichkeit aus. Auch für den im Vorbereitungsstadium steckengebliebenen Raub sollen die Angeklagten das Tatbestandsmerkmal des Bestimmens verwirklicht haben. Der gesondert verfolgte Einbrecher entschied sich aufgrund des am Anfang geführten Gespräches und des noch nicht vollendeten Jobs dazu, erneut in das Wohnhaus einzubrechen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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