Der Diebstahl mit Waffen – Kann auch ein Pfefferspray ein geeignetes Tatmittel darstellen?

Der Diebstahl mit Waffen (§ 244 StGB) stellt eine Qualifikation des einfachen Diebstahls (§ 242 StGB) dar und hat anstelle von fünf Jahren eine erhöhte Höchstfreiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren. Gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB wird bestraft, wer bei einem Diebstahl Waffen oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Häufig ist hierbei jedoch unklar, welche Gegenstände als Waffen oder gefährliche Werkzeuge qualifizieren. Auch der Bundesgerichtshof musste sich in seiner Entscheidung vom 20. September 2017 (1 StR 112/17) damit befassen, ob ein Pfefferspray ein von § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB erfasstes Tatmittel darstellt. Der...