Der Diebstahl mit Waffen – Kann auch ein Pfefferspray ein geeignetes Tatmittel darstellen?

Der Diebstahl mit Waffen (§ 244 StGB) stellt eine Qualifikation des einfachen Diebstahls (§ 242 StGB) dar und hat anstelle von fünf Jahren eine erhöhte Höchstfreiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren.

Gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB wird bestraft, wer bei einem Diebstahl Waffen oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Häufig ist hierbei jedoch unklar, welche Gegenstände als Waffen oder gefährliche Werkzeuge qualifizieren.

Auch der Bundesgerichtshof musste sich in seiner Entscheidung vom 20. September 2017 (1 StR 112/17) damit befassen, ob ein Pfefferspray ein von § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB erfasstes Tatmittel darstellt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im November 2016 verurteilte das Landgericht Kempten einen Mann unter anderem wegen Diebstahls. Hintergrund dessen war, dass dieser einer anderen Person einen Laptop wegnahm. Zuvor hatte der Angeklagte der anderen Person etwa 120 bis 140 g Marihuana auf Kommission veräußert. Die Zahlung i.H.v. 1.200 € blieb jedoch trotz mehrerer Nachfragen des Angeklagten aus, weshalb sich der Angeklagte schließlich zu der Wohnung des Käufers begab, um diesen durch Anwendung von Gewalt zur Zahlung zu bewegen. Er schlug dem Geschädigten mit der Faust ins Gesicht, was bei diesem zu einer leichten Schwellung und einem Bluterguss am Auge führte. Als sich der Geschädigte daraufhin gegen weitere Schläge des Angeklagten wehrte, sprühte dieser Pfefferspray in seine Richtung, allerdings ohne diesen zu treffen. Anschließend gelang es dem Geschädigten aus dem Zimmer zu fliehen und die Tür von außen zu verschließen. Der Angeklagte entschloss sich seinerseits durch das Fenster zu entfliehen und nahm dabei einen dem Geschädigten gehörenden Laptop mit, um ihn auf Dauer zu behalten. Das Pfefferspray schmiss er dann außerhalb des Hauses weg.

Dem Bundesgerichtshof zufolge hätte das Landgericht den Angeklagten nicht lediglich wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB, sondern wegen Diebstahls mit Waffen gemäß
§ 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB verurteilen müssen.

Es bedürfe keiner Entscheidung, ob es sich bei dem Pfefferspray um eine „Waffe“ oder um ein „anderes gefährliches Werkzeug“ handele. Für die Eigenschaft als „Waffe“ könnte jedoch sprechen, dass mit Pfefferspray gefüllte Dosen als tragbare Gegenstände gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 a WaffG sogar als Waffen im waffenrechtlichen Sinn in Betracht kommen. Es handele sich jedenfalls aber um ein „anderes gefährliches Werkzeug“, da das in der Dose enthaltene Pfefferspray nach seiner konkreten objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen.

Weiter habe der Angeklagte das Pfefferspray auch bei sich geführt. Für das Merkmal des „bei sich führen“ genüge es, wenn sich der Gegenstand derart in räumlicher Nähe befindet, dass ein Zugriff ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne nennenswerte Schwierigkeiten möglich ist. In räumlicher Hinsicht genüge dafür Griffweite. Hier hatte der Angeklagte das Pfefferspray zeitlich kurz zuvor eingesetzt und es auch erst weggeschmissen, nachdem er mit dem ansichgenommenen Laptop aus dem Fenster gesprungen war.

Auch komme es für die Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen nicht darauf an, dass sich zum Tatzeitpunkt keine andere Person mehr als der Angeklagte in dem Zimmer aufhielt, weil der Geschädigte geflohen war. Vielmehr liege der Grund für die höhere Strafandrohung gerade in der mit dem Beisichführen eines gefährlichen Gegenstandes einhergehenden erhöhten abstrakt generellen Gefährlichkeit der Tatbegehung.

Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hatte folglich teilweise Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Landgerichts Kempten daher auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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