§ 315 StGB – Gefährlicher Eingriff in den Bahnverkehr durch Betreten des Gleisbetts

Im Rahmen des § 315 StGB trifft ein Paragraf aus dem Dunkelfeld des StGBs auf ein Verhalten, welches Zugreisende in ihrem Alltag häufig beobachten. Das Betreten des Gleisbetts, um einen einfahrenden Zug zu erwischen.

Wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Bahnverkehr macht sich gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB ein Täter strafbar, welcher die Sicherheit des Schienenbahnverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er Hindernisse bereitet und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Der Angeklagte in dem Sachverhalt, welcher dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2020 (4 StR 673/19) zugrunde lag, machte die Erfahrung, dass ein Hindernis im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht nur ein Gegenstand, sondern auch er selbst sein kann.

Der Angeklagte betrat in einem Hauptbahnhof vom Bahnsteig aus das Gleisbett, um einen auf dem gegenüber liegenden Bahnsteig einfahrenden Personenzug zu erreichen. Hierbei nahm er billigend in Kauf, dass sich Personen in dem sich nähernden Zug aufgrund der notwendigen Bremsung verletzen könnten. Der Lockführer führte bei einer Geschwindigkeit von ca. 50 km/h eine Schnellbremsung bis zum Stillstand des Zuges durch.

Der BGH hatte sich nun damit auseinander zu setzten, ob das Verhalten des Angeklagten geeignet war ein Hindernis gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bereiten.

Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH Urt. v. 31. August 1995 – 4 StR 283/95) ist unter einem Hindernisbereiten im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB jede Einwirkung im Verkehrsraum zu verstehen die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu verzögern. Tatbestandlich erfasst werden daher auch solche Einwirkungen, die erst durch die psychisch vermittelte Reaktion des Fahrzeugführers zu einer Beeinträchtigung des Verkehrsablaufs führen, etwa weil sie Brems- oder Ausweichvorgänge mit den damit verbundenen Gefahren zur Folge haben.

Auch eine auf den Gleisen befindliche Person kann entsprechende psychisch vermittelte Reaktionen des Fahrzeugführers herbeiführen. Weshalb es sich bei einem auf den Gleisen befindlichen Menschen um ein Hindernis im Sinne des § 315 Abs. 1 Nr. 2 StGB handelt.

Darüber hinaus führt der BGH aus, dass es zwar fraglich ist, ob eine ein Gleisbett querende Person, welche die vom Schienenfahrzeug genutzten Gleise noch nicht erreicht hat, ein Hindernis bereitet. Dies kann jedoch dahinstehen, weil jedenfalls ein ähnlicher ebenso gefährlicher Eingriff gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 4 vorliegt.

Relevanz erlangt der vorliegende Beschluss des BGHs insbesondere deshalb, weil jegliches Betreten eines Gleisbetts, um einen einfahrenden Zug zu erreichen eine Strafbarkeit wegen      § 315 Abs. 1 StGB zur Folge haben. Angesichts der relativen Häufigkeit entsprechenden Verhaltens im Alltag hat § 315 Abs. 1 StGB ein Strafbarkeitsrisiko zur Folge, welches mit einer Mindestfreiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten hoch ausfällt und in vielen Fällen unbekannt sein wird.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht Berlin

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