Der Zimmermannshammer als gefährliches Werkzeug
Die Frage, ob ein Gegenstand ein „gefährliches Werkzeug“ im Sinne des Strafgesetzbuches darstellt, ist wohl eins der am heißesten diskutierten Themen im Strafrecht. Immer wieder muss der Bundesgerichtshof beurteilen, ob es sich bei einem konkreten Gegenstand tatsächlich um ein gefährliches Werkzeug handelt.
Ein gefährliches Werkzeug ist jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im konkreten Fall dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen.
Da die Qualifizierung als gefährliches Werkzeug meist ein höheres Strafmaß bedeutet, ist eine sorgfältige Einordnung zwingend erforderlich. So auch in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2021 (1 StR 347/20), in dem sich der Bundesgerichtshof dazu äußern musste, ob ein sog. „Zimmermannshammer“ ein gefährliches Werkzeug im Sinne eines Diebstahls mit Waffen darstellt. Eine Verurteilung wegen Diebstahls mit Waffen würde eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren nach sich ziehen, während bei einem einfachen Diebstahl lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe droht.
Hintergrund war vorliegend ein Fall, in dem der Angeklagte einen Zimmermannshammer bei sich geführt hatte, um die Kassen in einem Spielcasino aufzubrechen und Geld zu entwenden.
Der Bundesgerichtshof stellte insoweit kurz und knapp fest, dass der Zimmermannshammer als „anderes gefährliches Werkzeug“ dem Qualifikationstatbestand des Diebstahls mit Waffen unterfällt. Es handele sich um einen Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Opfer erhebliche Verletzungen zuzufügen.
Allerdings – so der BGH – komme hier ein minder schwerer Fall des Diebstahls mit Waffen nach § 244 III StGB in Betracht. Denn der Angeklagte habe den Hammer nur eingesetzt, um die Kassen im Spielcasino aufzubrechen. Zu berücksichtigen seien insoweit die Erwägungen des Gesetzgebers zur Einführung eines minder schweren Falls (BT-Dr. 17/4143, S. 7 f.), in denen der Gesetzgeber ausführt, dass es einer Strafzumessungsregelung für den minder schweren Fall bedarf, damit sichergestellt werden kann, dass auch in Fällen, in denen die Tat nur einen geringen Unrechtsgehalt aufweist, eine angemessene Strafe verhängt werden kann.
Unabhängig von der Strafzumessung bleibt als Fazit festzuhalten, dass auch der Zimmermannshammer ein gefährliches Werkzeug im Sinne eines Diebstahls mit Waffen darstellen kann.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin