Elektronische Fußfesseln sind verfassungsgemäß

Bei Personen, die nach vollständiger Verbüßung ihrer Haftstrafen zur Entlassung anstehen, tritt die sog. Maßregel der Führungsaufsicht ein. Diese verfolgt das Ziel, entlassene Straftäter bei ihrer Resozialisierung zu unterstützen und gleichzeitig für eine angemessene Kontrolle ihres zukünftigen Verhaltens zu sorgen.

Der § 68b StGB (Strafgesetzbuch) sieht hierfür bestimmte Weisungen vor, die das Gericht gegenüber verurteilen Personen für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit vornehmen darf. Mit § 68b S. 1 Nr. 12, S. 3 StGB i.V.m. § 463a Abs. 4 StPO sieht das Gesetz seit Anfang 2011 auch die Verpflichtung vor, eine elektronische Fußfessel zu tragen.

Mit einer elektronischen Fußfessel wird der Aufenthalt einer Person elektronisch überwacht. Dafür wird das Gerät, das einen Sender enthält, der ständigen Funkkontakt mit einer Basisstation hat, an einem der beiden Fußgelenke angebracht. Wenn die Station kein Signal enthält, weil der Sender sich außerhalb ihrer Reichweite befindet oder zerstört wurde, wird die überwachende Behörde alarmiert.

Ob Regelungen, die bestimmte Straftäter zum Tragen einer solchen elektronischen Fußfessel verpflichten, auch verfassungsgemäß sind, beschäftigte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 1. Dezember 2020 (2 BvR 916/11, 2 BvR 636/12).

Vorliegend war das Tragen von elektronischen Fußfesseln 2011 im Rahmen der Führungsaufsicht gegenüber zwei ehemaligen Sexualstraftätern nach Verbüßung ihrer langjährigen Freiheitsstrafen angeordnet worden. Diese sahen sich dadurch in ihren Grundrechten verletzt und legten Verfassungsbeschwerde ein.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen und führte in seinem Beschluss aus, dass die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten verletzt seien.

Die konkrete gesetzliche Ausgestaltung der Möglichkeit, den Aufenthaltsort eines Weisungsbetroffenen anlassbezogen festzustellen, führe nicht zu einer mit der Menschenwürde unvereinbaren „Rundumüberwachung“. Es sei nicht Gegenstand der Überwachung, was der Betroffene an festgestellten Ort genau tut. Sein Handeln unterliegt insofern weder optischer noch akustischer Kontrolle.

Zwar stelle die elektronische Aufenthaltsüberwachung einen tiefgreifenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, indem sie in die Privatsphäre eindringe und diese beeinträchtige. Allerdings sei dieser Grundrechtseingriff aufgrund des Gewichts der geschützten Belange zumutbar und stehe nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der Rechtsgüter, deren Schutz mit der elektronischen Fußfessel bezweckt sei.

Auch verstoße die Regelung nicht gegen das Resozialisierungsgebot, da eine wesentliche Erschwerung der Wiedereingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft oder der Möglichkeit einer eigenverantwortlichen Lebensführung nicht gegeben ist.

Die mit der „elektronischen Fußfessel“ verbundenen Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit seien jedenfalls zum Schutz der hochrangigen Rechtsgüter des Lebens, der Freiheit, der körperlichen Unversehrtheit und der sexuellen Selbstbestimmung Dritter gerechtfertigt. Schließlich verletze die gesetzliche Regelung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung auch nicht das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Fazit: Regelungen, die bestimmte Straftäter zum Tragen von „elektronischen Fußfesseln“ verpflichten, sind verfassungsgemäß.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

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