Kategorie: Allgemein

Eisenberg: Spezialkommentar zum Beweisrecht der StPO in 10. Auflage erschienen

Soeben ist der Spezialkommentar zum Beweisrecht der StPO von Prof. em. Ulrich Eisenberg in der 10. Auflage erschienen. Wir haben einen Blick hineingeworfen. Eisenberg stellt auf 1.324 Seiten das Beweismittelrecht der Strafprozessordnung in der für den Praktiker erforderlichen Tiefe dar. Das als (Spezial)“Kommentar“ betitelte Werk ist ein gelungener Zwitter – irgendwo zwischen Großkommentierung, Lehrbuch, Praxisblick und kurzkommentarähnlicher Fundstellensammlung. Wir sind fast sicher, der Verlag hätte den Titel „Handbuch“ verwendet, wenn Handbücher nicht regelmäßig – und teilweise zurecht – solche Ladenhüter wären. Die Darstellung Eisenbergs überzeugt bereits durch die gewählte Struktur, an der sich in der Neuauflage auch nichts geändert hat:...

Der Standard: Meyer-Goßner / Schmitt 2017 in der 60. Auflage

Was im materiellen Strafrecht der Fischer, ist im Prozessrecht der Meyer-Goßner – letzteres seit nun 27 Jahren: Der Standardkommentar, der in verhältnismäßig kompakter Form (2512 Dünndruck-Seiten im Format 14*20) geduldig Hilfe leistet bei der Auslegung der wichtigsten Gesetze – hier vor allem der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und zahlreicher Nebengesetze. Wir sind immer wieder erstaunt, mit welcher Regelmäßigkeit die in der Praxis zu lösende Rechtsfrage im Meyer-Goßner beantwortet wird, während größere, zuweilen auch mehrbändige Werke passen müssen. Die Informationsdichte wird durch sehr knappe und kurze Sätze, bei denen jedes Wort stimmt, und zahlreiche jeweils gut ausgewählte Verweise auf die Rechtsprechung hoch...

Eickelberg: Didaktik für Juristen

Denken wir für einen Moment an die Uni-Zeit zurück. Manch einem fällt das nicht schwer, andere müssen die verstaubte Erinnerungskiste aus dem Keller holen, die dort hinter der Box mit den Dias und der alten Couchgarnitur steht und wieder andere erinnern sich an an den netten Whatsapp-Gruppenchat heute morgen in Hörsaal 5. Einen dürfte jedoch alle die Wahrnehmung, dass juristische Lehrveranstaltungen – ganz unabhängig von persönlichen Vorlieben – in ihrer Qualität schwanken wie ein Wiesnbesucher um 3 Uhr in der Früh. Dieses Problem hat der Verlag Franz Vahlen erkannt und das Buch „Didaktik für Juristen“ von Jan M. Eickelberg, Professor...

Strafbefehlsverfahren: Keine Verwerfung des Einspruchs bei Abwesenheit des Angeklagten und des Verteidigers in der Hauptverhandlung, wenn die Beiordnung eines Pflichtverteidigers rechtsfehlerhaft unterblieben ist

Durch den Erlass eines Strafbefehls kann eine Strafsanktion gegen den Angeklagten festgesetzt werden, ohne dass zuvor eine Verhandlung vor dem zuständigen Amtsgericht stattgefunden hat. Da der Angeklagte auf diese Weise jedoch allein „aufgrund der Aktenlage“ verurteilt werden kann, besteht für ihn immer noch die Möglichkeit des Einspruchs gegen den Strafbefehl. Ist der Einspruch rechtzeitig eingelegt worden, findet dann in der Regel eine Hauptverhandlung statt. Zu dieser muss der Angeklagte, der den Einspruch eingelegt hat, dann aber auch erscheinen. Ist der Angeklagte dennoch nicht zur Hauptverhandlung erschienen und auch nicht genügend entschuldigt, hat das Gericht die Möglichkeit, ohne Verhandlung zur Sache...

BGH: Zur Straflosigkeit des Umgehens der Transplantationsregeln, um einem eigenen Patienten unmittelbar eine Spenderleber zu verschaffen, auf die er nach der Warteliste noch keinen Anspruch hatte

Lange Überschrift, komplizierter Fall. Ein Arzt war angeklagt worden, in den Jahren 2010 und 2011 mehrere Lebertransplantationen durchgeführt zu haben und hierfür a) gegenüber Eurotransplant einen Blutwert der Patienten falsch angegeben zu haben bzw. b) nicht angegeben zu haben, dass die Patienten das Erfordernis sechsmonatiger Alkoholabstinenz nicht eingehalten hatten. Die Staatsanwaltschaft nahm an, dass aufgrund der unzulässigen Bevorzugung die eigentlich Empfangsberechtigten leer ausgegangen waren und so zumindest in Todesgefahr gebracht worden waren. Sie klagte den Arzt u.a. wegen versuchten Totschlags in 11 Fällen an. Das Landgericht sprach den Arzt frei, der BGH hat den Freispruch nun aus den nachfolgenden Gründen...

Die Nebenklage in Kurzfassung

Kürzlich erreichte uns via Strafrechtsblogger auf Facebook folgende Anfrage: Hallo Strafrechtsblogger, ich habe mal eine Frage zum Strafrecht. Ich wollte gerne wissen, was die Nebenklage für eine Bedeutung hat bzw. welche Vor- und Nachteile es gibt, wenn man als Opfer (auch Zeuge), Nebenkläger wird? Gibt es da Besonderheiten? Gruß, eine Leserin Das lässt sich fix beantworten: Das Institut der Nebenklage bietet Privatpersonen die Möglichkeit, sich einer von der Staatsanwaltschaft erhobenen öffentlichen Klage anzuschließen. Der Nebenkläger ist in der Hauptverhandlung – im Gegensatz zum Zeugen – ein echter Verfahrensbeteiligter. Daraus ergeben sich eine Vielzahl von Rechten. Das wichtigste dürfte das Anwesenheitsrecht...