Auch nach einer Teileinstellung muss dem Angeklagten das letzte Wort gewährt werden

Die Gewährung des letzten Wortes kann für den Angeklagten von großer Bedeutung sein. Denn hier erhält er unmittelbar vor der Entscheidung des Gerichts noch einmal die Möglichkeit, auf das Ergebnis des Urteils einzuwirken. Wird dem Angeklagten das letzte Wort nicht gewährt, so muss das Urteil im Wege der Revision in aller Regel aufgehoben werden. Obwohl die Pflicht zur Gewährung des letzten Wortes jedem Gericht bekannt ist, werden hier immer wieder Fehler gemacht, wie auch eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 11. Mai 2017 – 1 StR 35/17 zeigt.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall musste sich der Angeklagte vor dem Landgericht München wegen Beihilfe zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt und des unerlaubten Besitzes verbotener Waffen verantworten. Das Verfahren verlief zunächst fehlerfrei. Nachdem die Beweisaufnahme geschlossen wurde, hielten die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger des Angeklagten ihre Schlussvorträge. Danach wurde dem geständigen Angeklagten das letzte Wort gewährt. Dann aber unterlief der Kammer ein Fehler. Denn sie trat erneut in die Beweisaufnahme ein und regte bezüglich eines Tatkomplexes eine Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO an. Nachdem die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag gestellt und der Verteidiger sowie der Angeklagte diesem zugestimmt hatten, erging ein entsprechender Einstellungsbeschluss. Zwar wiederholten die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger ihre Anträge. Der Angeklagte erhielt jedoch nicht erneut das letzte Wort. Der BGH sah hierin einen Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO, der zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führte.

Zur Begründung führte der BGH aus, dass jeder Wiedereintritt in die Verhandlung den Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlussvortrag nimmt. Nach ständiger Rechtsprechung muss das letzte Wort deshalb nach jedem Wiedereintritt neu erteilt werden. Diese Verpflichtung entfällt nach den Ausführungen des BGH nur, wenn nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgänge erörtert werden, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können. Dies sei jedoch bei einer teilweisen Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO nicht der Fall. Ein Verfahrensverstoß lag demnach vor.

Auf diesem Verstoß beruhten zumindest der Strafausspruch einschließlich der zugehörigen Feststellungen des Urteils. Hinsichtlich des Schuldspruchs schloss der BGH hingegen ein Beruhen aus, da der Angeklagte geständig war und sich das Prozessgeschehen nach dem Wiedereintritt in die Verhandlung nur auf die nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellte Verfahrensteile bezog.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg

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