Verbotenes „Alleinrennen“ – Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge

Nach einer Begehungsvariante des § 315d Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich strafbar, wer sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos im Straßenverkehr fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dieses Verhalten wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet.

Sofern dabei Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden, so verschärft sich die Strafe gem. § 315d Abs. 2 StGB auf eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe.

Falls der Täter dabei den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen verursacht, so liegt die Strafe gem. § 315d Abs. 5 StGB bei einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

Hierbei ist die objektive Tathandlung das Sich-Fortbewegen als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit, womit jede der konkreten Verkehrssituation (insb. örtliche Verhältnisse und die Fähigkeiten des Fahrers) nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht mehr entsprechende Geschwindigkeit gemeint ist.

Die Merkmale des grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Verhaltens des Täters beziehen sich auf die objektive Tathandlung, mithin auf das Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Für die Tatbestandsverwirklichung erforderlich ist daher, dass sich gerade die Fortbewegung des Täters mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstellt.

Rücksichtslos handelt, wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten nicht aufkommen lässt.

Die grobe Verkehrswidrigkeit kann sich allein aus der besonderen Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen.

In seinem Beschluss vom 17. Februar 2021 hat sich der Bundesgerichtshof (4 StR 225/20) erstmalig mit den sogenannten „Alleinraser“-Fällen befasst.

In dem, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt gab der Angeklagte unter bewusster Missachtung der innerorts geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h Vollgas, um mit der maximal zu erreichenden Geschwindigkeit die Straße entlang zu fahren. Dabei waren dem Angeklagten andere Verkehrsteilnehmer, dessen Gefährdung er erkannte und zumindest billigend in Kauf nahm, völlig gleichgültig.

Der Angeklagte drückte trotz der für ihn unübersichtlichen Rechtskurve das Gaspedal des Fahrzeugs weiterhin durch und erreichte eine Geschwindigkeit von mindestens 163 km/h. Infolge eines entgegenkommenden, abbiegenden Fahrzeugs entschloss sich der Angeklagte unter Aufrechterhaltung einer gerade erst wirksam gewordenen Bremsung dazu, auf die Gegenfahrspur auszuweichen.

Da der Angeklagte das Fahrzeug nicht hinreichend kontrollieren konnte, fuhr das Fahrzeug auf einer sich anschließenden Parkplatzausfahrt mit einer Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 90 km/h frontal in die Beifahrerseite eines Pkw. Aufgrund der Kollision erlitten der Fahrer des Pkw und seine auf dem Beifahrersitz sitzende Lebensgefährtin jeweils schwerste Verletzungen, die noch an der Unfallstelle zum Tod der beiden führten.

Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs.

Mit seiner Tathandlung nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB schuf der Angeklagte eine von seinem Vorsatz umfasste konkrete Gefahrenlage für die Tatopfer, die sich für den Angeklagten vorhersehbar in deren Tod verwirklichte.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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