Verbotenes „Alleinrennen“ – Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge

Nach einer Begehungsvariante des § 315d Abs. 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) macht sich strafbar, wer sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos im Straßenverkehr fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dieses Verhalten wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Sofern dabei Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden, so verschärft sich die Strafe gem. § 315d Abs. 2 StGB auf eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe. Falls der Täter dabei den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung...