Wissenswertes rund um den Wahlverteidiger – Entscheidungen zur Benennungsfrist und Auswechselung
Rechtskenntnisse sind doch immer wieder von Vorteil. Schade nur, dass die meisten Beschuldigten nicht genau wissen, welche Rechte ihnen in einem Strafverfahren zustehen und ein Verteidiger oftmals erst zu spät reagieren kann. Denn schon bei der Bestellung eines Pflichtverteidigers könnte man Kenntnisse über eine solche gut gebrauchen. Dies zeigen wieder einmal Entscheidungen zweier Gerichte, die sich mit Fehlern bei der Pflichtverteidigerbeiordnung befasst haben.
Angefangen mit einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 26.6.2014 – 2 Ws 344/14, in dem entschieden wurde, dass die Frist für die Benennung eines Wahlverteidigers keine Ausschlussfrist ist.
In diesem Fall wurde der Beschuldigte vom Gericht entsprechend § 142 Abs. 1 S. 1 StPO dazu aufgefordert, innerhalb einer bestimmten Frist den Verteidiger seiner Wahl zu nennen. Dieser Aufforderung kam er nicht nach, benannte aber am Tage der anderweitig vorgenommenen Bestellung eines Verteidigers mit plausibler Begründung zwei Rechtsanwälte seiner Wahl. Beiordnen wollte das Gericht diese jedoch nicht mehr und verwies den Beschuldigten auf den Ablauf der Frist. Zu Unrecht, wie das OLG entschied. Denn allein der Ablauf der Benennungsfrist führe nicht dazu, dass dem Beschuldigten das Recht genommen werde, den Verteidiger seines Vertrauens zu benennen. Die Benennungsfrist stelle keine Ausschlussfrist dar. Dies gilt nach Ansicht des OLG Köln insbesondere, wenn dem Gericht die Rücknahme des zwischenzeitlich bestellten Pflichtverteidigers noch möglich ist, ohne dass weitere Kosten entstehen.
Mit einer anderen Fallkonstellation hatte sich das Landgericht (LG) Landau in seinem Beschluss vom 1.7.2014 – 11 Qs 2 /14 zu befassen.
Hier wurde dem Beschuldigten von dem erstinstanzlichen Gericht ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Der Beschuldigte erklärte daraufhin, einen Anwalt seines Vertrauens mit der Verteidigung beauftragen zu wollen. Dieser Wahlverteidiger zeigte seine Verteidigungsbereitschaft an und übersandte dem Gericht die Prozessbevollmächtigung. Der Antrag, den bisherigen Pflichtverteidiger gegen den vom Beschuldigten beauftragten Wahlverteidiger auszutauschen, wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, dass das Vertrauensverhältnis des Beschuldigten zu seinem bisherigen Pflichtverteidiger nicht zerrüttet sei. Auch dies geschah nach Ansicht des LG Landau zu Unrecht. Denn für den Fall, dass das Recht des Beschuldigten auf die Benennung eines Wahlverteidigers verletzt wurde, gelte die sonst strenge Voraussetzung des gestörten Vertrauensverhältnisses nicht. Vielmehr müsse der Pflichtverteidiger auf Antrag des Beschuldigten durch seinen Wahlverteidiger ausgewechselt werden. Auf ein etwaig gestörtes Vertrauensverhältnis komme es dabei nicht mehr an.
Zwei Entscheidungen, die das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren weiter stärken. Denn aus diesem Grundsatz, dem durch § 142 Abs. 1 S. 1 StPO Geltung verliehen wird, folgt das unabdingbare Recht des Beschuldigten, einen Verteidiger seines Vertrauens benennen zu dürfen. Denn schließlich ist ein solches Vertrauensverhältnis die Basis einer erfolgreichen Verteidigung.