Fahrerflucht und die Versicherungsinformanten der Polizei

Zunächst vorab, man sollte keine Fahrerflucht begehen!

Doch gibt es Situationen, wo alles so schnell geht und man eigentlich erst kurze Zeit später feststellt, dass man eine Straftat, und zwar eine Unfallflucht gem. § 142 StGB, begangen hat. Auch bei diesem weit verbreiteten Delikt gelten im Rahmen der Strafverteidigung die allgemeinen Regeln. Und hierzu zählt, dass man gegenüber der Polizei keine Angaben machen sollte!

Wenn gegenüber der Polizei nicht eingeräumt wird, wer das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt geführt hat, wendet sich die Polizei regelmäßig an die zuständige Haftpflichtversicherung. Diese hat kein Auskunftsverweigerungsrecht. Deshalb wird sie alle unfallrelevanten Angaben an die Polizei weiterleiten.

Deshalb kann aus Verteidigungsgesichtspunkten in der Regel nur davon abgeraten werden, trotz bestehender Obliegenheitsverletzung gegenüber der Haftpflichtversicherung Angaben zum Unfallgeschehen zu machen.

In diesem Fall erhält die Polizei nachfolgenden Informationen von der Haftpflichtversicherung:

20150510115427955

Da ich die Mandantin umfassend über ihre Rechte und Pflichten im Strafverfahren aufgeklärt habe, hat die Versicherung selbstverständlich auch später keine Angaben erhalten. Das gegen meine Mandantin geführte Ermittlungsverfahren wegen Fahrerflucht musste deshalb mangels Tatnachweis eingestellt werden.

Rechtsanwalt Dietrich – Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin Kreuzberg

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3 Antworten

  1. RA JM sagt:

    Bleibt „nur“ noch das Problem einer Obliegenheitsverletzung ggü. der KH-Versicherung und daraus resultierender möglicher Regress bei Mandanten, oder??

  2. JRehborn sagt:

    Zivilrechtlich haftet der Halter unabhängig davon, wer den Schaden verursacht hat. §7 StVG

  3. Blogleser sagt:

    Und wer zahlt nun den verursachten Fremdschaden?

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