Straßenverkehrsdelikte: Kein öffentlicher Straßenverkehr bei einem Betriebsgelände, das allein dem Warenverkehr dient

Die Straßenverkehrsdelikte, wie etwa der gefährliche Eingriff (§ 315b StGB), die Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) und die Unfallflucht (§ 142 StGB), haben eines gemeinsam: sie setzen ein Geschehen im öffentlichen Straßenverkehr voraus. Was zum Straßenverkehr gehört, ist ja allseits bekannt – wie man zumindest als Laie meinen würde. Aber in der Rechtsprechung gibt es immer wieder Entscheidungen, in denen der Begriff des Straßenverkehrs im Mittelpunkt steht, was ein aktueller Beschluss des Landgerichts (LG) Arnsberg vom 25. Oktober 2016 – 2 Qs 71/16 – zeigt.

Gegen den Beschuldigten wurde ein Ermittlungsverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach § 142 StGB geführt. Er soll ein Rolltor eines Unternehmens beschädigt und dadurch einen Sachschaden von ungefähr 2.800 Euro verursacht haben. Der vermeintliche Unfall geschah auf dem hinteren Teil des Betriebsgeländes des Unternehmens, auf dem sich drei Anlieferungstore befanden. Der Zugang zu diesem Bereich war mit Ein- und Ausfahrtsschranken versehen.

Die Staatsanwaltschaft beantragte aufgrund dieses Sachverhaltes beim Amtsgericht die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Beschuldigten. Nach § 111a StPO ist dies möglich, wenn dringende Gründe dafür vorliegen, dass dem Beschuldigten in der Hauptverhandlung die Fahrerlaubnis entzogen wird. Im Fall des unerlaubten Entfernens vom Unfallort droht die Entziehung, wenn ein Unfall mit erheblichem Fremdschaden verursacht wird, von dem sich der Unfallbeteiligte vorsätzlich entfernt (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB). Dies nahm das Amtsgericht an, entzog dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis und beschlagnahmte seinen Führerschein.

Der Beschuldigte legte sodann Beschwerde beim LG Arnsberg ein, das die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und die Beschlagnahme des Führerscheins aufhob. Schließlich sei kein dringender Tatverdacht gegeben, dass sich das Geschehen überhaupt im öffentlichen Straßenverkehr im Sinne des § 142 StGB ereignet habe.

Denn nach ständiger Rechtsprechung ist ein Verkehrsraum öffentlich, wenn er entweder für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmbare größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist. Demnach werden auch Verkehrsflächen erfasst, die der Benutzung durch eine nach allgemeinen Merkmalen bestimmte größere Personengruppe ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse zur Verfügung stehen. Die Beurteilung erfolgt nach den für etwaige Benutzer erkennbaren äußeren Gegebenheiten.

Nach Ansicht des LG Arnsberg handelte es sich bei dem hinteren Teil des Betriebsgeländes nicht um einen öffentlichen Verkehrsraum, da er nur bei Durchfahren einer Schranke zugänglich war. Außerdem ergebe sich auch aus der weiteren Örtlichkeit, dass der hintere Teil des Betriebsgeländes allein dem Warenverkehr dienen und somit nur einem beschränkten Zuliefererkreis zugänglich gemacht werden sollte. Eine Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder zumindest für eine allgemein bestimmbare größere Personengruppe konnte das LG Arnsberg nicht feststellen.

Rechtsanwalt Dietrich, Anwalt für Verkehrsstrafrecht aus Berlin

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