Küssen eines Jungen: Sexueller Missbrauch von Kindern nach § 176 StGB

Im dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) sind Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung geregelt. Auch der sexuelle Missbrauch von Kindern ist im § 176 Abs. 1 StGB normiert und wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Diesem liegen drei Alternativen zugrunde: Die erste Alternative, nach dem bestraft wird, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren vornimmt oder an sich von einem Kind vornehmen lässt. Nach der zweiten Alternative hat sich derjenige strafbar gemacht, der ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen an einer dritten Person vornimmt oder von einer dritten Person an sich vornehmen lässt. Nach der dritten Alternative wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach Nummer 1 oder Nummer 2 anbietet oder nachzuweisen verspricht.

Wann von einer sexuellen Handlung auszugehen ist, wird im § 184h Nr. 1 StGB festgelegt. Demnach sind sexuelle Handlungen im Sinne dieses Gesetzes nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind.

In seinem Beschluss vom 18. Januar 2023 musste sich der Bundesgerichtshof (5 StR 218/22) mit der ersten Alternative des sexuellen Missbrauchs von Kindern beschäftigen. Der Angeklagte im hiesigen Fall küsste den geschädigten Jungen für wenige Sekunden auf den Mund und schlug ihm daraufhin mit der flachen Hand auf das Gesäß. Das Landgericht Hamburg nahm einen sexuellen Missbrauch an Kindern gem. § 176 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB an.

Auch der Bundesgerichtshof bestätigte dies in seinem Beschluss. In diesem stellt er zunächst die Sexualbezogenheit der Handlungen des Angeklagten fest. Demnach sind an einem Kind mit Körperkontakt vorgenommene Handlungen dann sexuelle Handlungen, wenn sie objektiv eine Sexualbezogenheit erkennen lassen. Auch kann sich diese aus der leitenden Motivation des Angeklagten ergeben. Im hiesigen Fall waren bereits, nach Auffassung des Bundesgerichtshofes, die vorgenommenen Handlungen dem äußeren Erscheinungsbild nach sexualbezogen. Jedenfalls im Zusammenhang miteinander lassen die Handlungen objektiv eine Sexualbezogenheit erkennen. Hinzu kommt außerdem, dass der Angeklagte erhebliche und einschlägige Vorstrafen und ein bestehendes pädophiles Interesse hat, sodass die Umstände eine sexuelle Motivation des Angeklagten vermuten lassen. Auch hat der Angeklagte zu dem Jungen kein bestehendes Vertrauensverhältnis, was die Handlungen als familiäre oder freundschaftliche Zuneigung rechtfertigen könnten.

Abschließend stellt der Bundesgerichtshof fest, dass die vorgenommen Handlung von einiger Erheblichkeit sind, da bei Kindern geringere Anforderungen zu stellen sind und es sich hierbei um keine unbedeutsame Berührung handelte.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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