Verschlagwortet: sexueller Missbrauch von Kindern

Anforderungen an die Erheblichkeit einer sexuellen Handlung im Sexualstrafrecht

Der objektive Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 Absatz 1 StGB ist unter anderem dann verwirklicht, wenn ein Täter eine sexuelle Handlung an einem Kind vornimmt. Gemäß § 184h Nr. 1 StGB sind sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind. Abhängig von der jeweils fraglichen Straftat bestehen unterschiedliche Anforderungen an die Erheblichkeit der Rechtsgutsbeeinträchtigung im Rahmen des § 184h Nr.1 StGB. In Anbetracht dessen hatte sich der Bundesgerichthof in seinem Beschluss vom 6. Mai 2020 (2 StR 543/19) damit zu befassen, ob bereits flüchtige Berührungen genügen, um die Erheblichkeitsschwelle...

Wann schutzwürdige Interessen des Beschuldigten einer Gewährung von Akteneinsicht für die Nebenkläger entgegenstehen

Sobald Nebenklagende einen Anwalt oder eine Anwältin beauftragt haben, dürfen sie Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen, ohne dazu ein berechtigtes Interesse darlegen zu müssen. Die Akteneinsicht bezieht sich dem Umfang nach auf den gesamten Akteninhalt. Für Angeklagte ist das Akteinsichtsrecht der Nebenklagenden nicht besonders vorteilhaft. Schließlich können sich Nebenklagende mit Kenntnis der Akte auf ihre Aussagen in der Hauptverhandlung vorbereiten, Widersprüche zu früheren Vernehmungen ausräumen und sich ggf. mit weiteren Geschädigten abstimmen. Erst wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen, darf die Akteneinsicht für Nebenklagende verweigert werden.

Sexueller Missbrauch eines Kindes – Wann liegt eine sexuelle Handlung vor?

Für eine Strafbarkeit wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß § 176 StGB bedarf es einer sexuellen Handlung. Diese muss entweder an dem Kind vorgenommen werden oder der Täter muss die Handlung an sich selbst von dem Kind vornehmen lassen. Laut der Begriffsbestimmung in § 184h StGB sind sexuelle Handlungen nur solche, welche von einiger Erheblichkeit, im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut sind.