Unangemessenes Verhalten der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung als Beiordnungsgrund

Gerichtsverhandlungen können filmreif sein. Insbesondere dann, wenn die Staatsanwaltschaft die Fassung verliert und der Ton im Saal schärfer wird. In der Strafverteidigung lernt man schnell, Launen der Verfahrensbeteiligten auszusitzen und ruhig zu bleiben. Für Angeklagte ist ein brüllender Sitzungsvertreter oder eine ständig unterbrechende Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft hingegen einschüchternd. 

Das Amtsgericht Erfurt hat deshalb in seinem Beschluss vom 20. Februar 2019 – 46 Ds 19125/18 entschieden, dass unangemessenes Verhalten eines Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft einen Beiordnungsgrund gemäß § 140 Abs. 2 StPO wegen schwieriger Sachlage begründet.

In dem Verfahren wurden Fragen der Verteidigung immer wieder im lauten Ton von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft unterbrochen und ohne Grund beanstandet. Sogar für das Gericht soll es schwierig gewesen sein, die Staatsanwaltschaft auf das ungebührliche Verhalten hinzuweisen. Dem Angeklagten wurde deshalb sein Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beigeordnet.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Pflichtverteidiger aus Berlin

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