Verschlagwortet: Inaussichtstellen

Versuchte Nötigung mit einem Fahrzeug

Ein anderes Fahrzeug im Straßenverkehr ausbremsen, jemandem eine Waffe vorhalten oder auch eine Sitzblockade; der Tatbestand der Nötigung gemäß § 240 Strafgesetzbuch (StGB) ist vielfältig und findet vor allem im Straßenverkehr häufig Anwendung. Begangen wird eine Nötigung nach § 240 StGB von demjenigen, der einem anderen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Auch der Bundesgerichtshof (4 StR 91/22) setzte sich in seinem Beschluss vom 10. November 2022 mit der Nötigung auseinander und entschied dabei, wann eine versuchte Nötigung in der Variante der Drohung mit einem empfindlichen Übel vorliegt....

Die Bedrohung im Sinne des § 241 StGB setzt das Inaussichtstellen eines zukünftigen Verbrechens voraus, das noch nicht begonnen hat

Somit habe das Landgericht ein unmittelbares Ansetzen zur Begehung des Verbrechens bereits angenommen. Jedoch könne in der Verwirklichung eines Geschehens nicht zugleich seine Ankündigung liegen, wie der BGH unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 08. Juni 1984 – 2 StR 293/84 – erläutert. Insofern liegt hier kein Fall des „Inaussichtstellens“ eines Verbrechens vor, was eine Bedrohung jedoch voraussetzt.