Stuhl und Tisch als Waffen für eine gefährliche Körperverletzung

Die gefährliche Körperverletzung gem. § 224 StGB, die eine Qualifikation der einfachen Körperverletzung darstellt, enthält fünf verschiedene Varianten der Tatbegehung. Eine dieser Möglichkeiten ist die Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 224 StGB, die wohl mitunter zu der umstrittensten Variante zählt. Angenommen werden kann sie, wenn die Verletzungshandlung den konkreten Umständen nach generell geeignet ist, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen. Außerdem muss ein Vorsatz vorliegen, dass die das Leben gefährdende Behandlung generell geeignet ist, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen.

In seinem Beschluss vom 15. Februar 2023 hat sich auch der Bundesgerichtshof (4 StR 300/22) näher mit den Voraussetzungen der gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung beschäftigt und sich dabei die Frage gestellt, ob diese im vorliegenden Fall bestanden. Der Angeklagte wurde zuvor vom Landgericht Landau wegen gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung verurteilt. Dabei zeigten sich unter anderem bezüglich der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung Rechtsfehler auf.

Rechtsfehlerfrei wurde festgestellt, dass der Angeklagte den Geschädigten teilweise mittels eines Stuhls und eines Tisches schlug und die Schläge dazu geeignet waren, dessen Leben zu gefährden. Der Bundesgerichtshof führt in seinem Beschluss anschließend jedoch aus, dass es neben dem bedingten Verletzungsvorsatz erforderlich ist, dass der Täter die Umstände erkennt, aus denen sich die allgemeine Gefährlichkeit des Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Geschädigten ergibt.  Seiner Vorstellung nach muss sein Handeln auf eine Lebensgefährdung angelegt sein. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ergibt sich demnach vorliegend nicht, zumal auch der bedingte Tötungsvorsatz abgelehnt wurde, da nicht zu erkennen war, dass der Angeklagte die besondere Gefährlichkeit seiner Handlung im vollen Umfang erkannte.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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