Panik wegen eines Drogentransports – Gefährdung des Straßenverkehrs

„Wer im Straßenverkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutsamen Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Der § 315c StGB regelt die Gefährdung des Straßenverkehrs und enthält neben dieser Variante (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 a) StGB noch weitere Alternativen, nach der eine Gefährdung des Straßenverkehrs in Frage kommt.

Der Bundesgerichtshof (4 StR 377/22) hat sich in seinem Beschluss vom 20. Dezember 2022 mit der oben genannten Variante auseinandergesetzt.

Im hiesigen Sachverhalt transportiere der Angeklagte im Auftrag eines unbekannten Dritten eine Plastiktüte mit Kokain über die niederländisch-deutsche Grenze in das Bundesgebiet. An einer roten Ampel intendierten zwei Beamte, das Fahrzeug vor dem Angeklagten zu kontrollieren. Der Angeklagte geriet daraufhin in Panik, da er irrig annahm, dass die Polizeikontrolle ihm gelte. Infolgedessen überfuhr er die rote Ampel über die Linksabbiegerspur, sodass ein anderer Verkehrsteilnehmer eine Notbremsung durchführen musste.

Das Landgericht Aachen verurteilte den Angeklagten wegen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreibende mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs. Die Verurteilung wegen der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 a) StGB) hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

Demnach ergeben die getroffenen Feststellungen nicht, dass durch den Vorfahrtverstoß Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutsamem Wert gefährdet worden sind. In seinem Beschluss führt der Bundesgerichtshof aus, dass es für die Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs zu einem sogenannten „Beinahe-Unfall“ kommen muss. Vorliegend wurden jedoch keine Feststellungen getroffen, die einen solchen belegen. So fehlt es an Darlegungen zu den gefahrenen Geschwindigkeiten, den Abständen zwischen den Fahrzeugen und der Intensität der Bremsung.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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