Hebamme tötet Kind durch unterlassen? – Beginn der Geburt

Schwangerschaftsabbruch oder Totschlag? „Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ Wer jedoch einen bereits geborenen Menschen vorsätzlich tötet, wird wegen Totschlags (§ 212 StGB) mit nicht unter fünf Jahren oder wegen Mordes (§ 211 StGB) mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

Ab wann der Anwendungsbereich des Totschlags eröffnet ist, hat der Bundesgerichtshof (6 StR 128/23) in seinem Beschluss vom 2. November 2023 entschieden. Die Angeklagte, die als Hebamme tätig war, bestärkte die Nebenklägerin darin, eine Hausgeburt durchzuführen. In den Jahren, in denen sie als Hebamme arbeitete, entwickelte sie tiefgreifende Vorbehalte gegen Krankenhausgeburten. Nach dem Blasensprung schritt die Geburt nur sehr langsam voran. 3 Tage nach dem Blasensprung war der Muttermund sieben bis acht Zentimeter geöffnet. Einen Tag später verspürte die Nebenklägerin einen stechenden Schmerz im Bauch und nahm außerdem fortan keine Bewegungen des Kindes mehr wahr. Nachdem bei einer veranlassten Ultraschalluntersuchung nur noch ein stark verlangsamter Herzschlag festzustellen war, wurde ein Rettungswagen alarmiert. Spätestens während des Transports in das Krankenhaus verstarb das Kind an einer Minderversorgung des Körpers (Hypoxie durch Aspiration eitrigen Fruchtwassers). Nach Eröffnung der Fruchtblase muss innerhalb von 18 bzw. spätestens 24 Stunden eine Antibiotikatherapie durchgeführt werden, wenn nicht abzusehen ist, dass die Geburt unmittelbar bevorsteht. Wenn kein Arzt zur Verfügung steht, muss die schwangere Person ins Krankenhaus verlegt werden. Eine Antibiotikatherapie wurde vorliegend nicht durchgeführt.

Das Landgericht führte in seinem Beschluss aus, dass der Tod des Kindes drei Tage nach dem Blasensprung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu vermeiden gewesen wäre. Am darauffolgenden Tag, an dem der Rettungswagen alarmiert wurde, hätte nur noch eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Überleben des Kindes bestanden. Die Angeklagte habe sich wissentlich den geltenden Leit- und Richtlinien entgegengesetzt, da sie tiefgreifende Vorbehalte gegen Krankenhausgeburten hat. Daher habe sich die Angeklagte unter anderem wegen Totschlags durch Unterlassen strafbar gemacht.

Der Bundesgerichtshof bestätigt zwar, dass eine Verurteilung wegen Totschlags möglich ist, da kein Schwangerschaftsabbruch nach § 218 StGB vorliegt. Vielmehr hat die Geburt nach den Eröffnungswehen bereits begonnen. Jedoch stellt der Bundesgerichtshof klar, dass ein Unterlassen nur dann ursächlich für den Erfolg ist, wenn dessen Eintritt bei Vornahme der gebotenen Handlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert worden wäre. Laut dem Urteil des Landgerichts sei der Angeklagten spätestens 4 Tage nach dem Blasensprung bewusst gewesen, dass ein weiteres Abwarten unweigerlich zum Tod des Kindes führen würde. Jedoch bestand zu diesem Zeitpunkt nur noch eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Rettung der Tochter.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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