Meyer-Goßner in 62. Auflage erschienen

Die 62. Auflage bringt das Werk auf den Stand der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur vom 01. März 2019. Bearbeitet wird der Kommentar weit überwiegend von Dr. Bertram Schmitt, Richter am Internationalen Strafgerichtshof und Professor an der Uni Würzburg. Marcus Köhler, Richter am 5. Senat des Bundgerichtshofs verantwortet allein die Vorschriften über die elektronische Aktenführung (§§ 32-32f, 41, 496-499 StPO), die Ermittlungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft (§§ 94-111q StPO) und natürlich das neue Recht der Vermögensabschöpfung (§§ 421-439, 459g-459o StPO), deren Einführung er im Justizministerium federführend betreut hatte. An der Grundkonzeption hat sich mit der 62. Auflage freilich nichts geändert. Auf den Wortlaut...

Wenn eine Hilfsschöffin der Hauptverhandlung wegen einer vermeintlich stattfindenden Dienstreise fernbleibt

mmer wieder erlebe ich, dass Zeugen und Zeuginnen nicht zur Hauptverhandlung erscheinen und ihnen vom Gericht ein Ordnungsgeld aufgebrummt wird. Dass dieses Schicksal auch Schöffen und Schöffinnen ereilen kann, die wahrheitswidrig Verhinderungsgründe für das Erscheinen in der Hauptverhandlung vorgeben, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts.

Die Feinwaage als typisches „Deal-Utensil“ indiziert nicht zwingend ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Wer unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel treibt, sieht sich hohen Strafandrohungen ausgesetzt. Dies gilt vor allem, wenn es sich um nicht geringe Mengen von Drogen handelt und gefährliche Gegenstände oder Waffen mitgeführt werden. In diesen Fällen ist mit Freiheitsstrafen nicht unter einem oder nicht unter fünf Jahren zu rechnen. Man sollte daher meinen, dass Gerichte sauber zwischen dem Besitz oder dem Erwerb und dem Handltreiben mit Betäubungsmitteln abgrenzen. Dass dies in der Praxis nicht immer klappt, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 12. März 2019 – 2 StR 584/18, in der es vor allem um die Bedeutung von typischen Deal-Utensilien für die Annahme des Handeltreibens ging.

Dealen im Görlitzer Park nur hinter rosaroten Linien

Müssten sich nun alle Drogendealer im Görlitzer Park hinter eine extra für sie vorgesehene Linie begeben, müssten sie damit gleichsam aktiv zum Ausdruck bringen, sich wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar zu machen. Denn selbst wenn es für Bürger und Bürgerinnen so scheint, als wäre der Görli ein rechtsfreier Raum, so verstößt doch auch jedes Drogengeschäft im Görli gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Wann wird eine Körperverletzung „mittels“ einer Waffe oder eines Werkzeuges begangen?

Eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB kommt unter anderem dann in Betracht, wenn die Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges, eines hinterlistigen Überfalls oder mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangen wird. Was man unter diesen Begriffen versteht, haben wir bereits im Rahmen unserer Definitionsreihe erklärt. Für unsere wöchentliche Wiederholung ist daher auch interessant, wann eine Körperverletzung „mittels“ einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeuges begangen wird.

Wenn ein nicht mehr zugelassener Anwalt als Pflichtverteidiger auftritt

Der Angeklagte hätte während der gesamten Hauptverhandlung anwaltlich vertreten werden müssen, da es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. 1 StPO gehandelt hat. Immerhin fand die Verhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht statt und dem Angeklagten wurde ein Verbrechen zur Last gelegt. Da der Pflichtverteidiger allerdings nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen war, war die notwendige Verteidigung des Angeklagten nicht gewährleistet. Damit lag ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 338 Nr. 5 StPO vor. Die Hauptverhandlung hatte ohne eine Person stattgefunden, deren Anwesenheit nach dem Gesetz, hier nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 und 5 StPO, vorgeschrieben war.