Wann wird die Bestrafung eines anderen vereitelt?

Die sogenannten Anschlussdelikte sorgen sowohl im Studium als auch im Referendariat bei vielen für ein ungutes Gefühl. Wir helfen ab und erklären den Begriff des Vereitelns bei einem der wichtigsten Anschlussdelikte, der Strafvereitelung.

In § 258 StGB heißt es: 

Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Definition: Vereiteln ist jede Besserstellung des Täters bezüglich der Strafe oder Maßnahme.

Sozialadäquate Handlungen sind nicht erfasst, sodass insbesondere berufstypisches Verhalten dem Tatbestand nicht unterfällt. Das Handeln von Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern kann daher regelmäßig nicht als ein Vereiteln angesehen werden. Gleiches gilt bei Hinweisen, die die Strafbarkeit des Vortäters entfallen lassen, etwa zur tätigen Reue oder einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht

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