Spruchkörper beim Amtsgericht
Fortsetzung zum Beitrag vom 06. November 2009 Ist man dann zu dem Ergebnis gekommen, dass das Amtsgericht sachlich zuständig ist, bleibt die Frage zu klären, welcher Spruchkörper zur Entscheidung berufen ist. Zur Auswahl steht der Strafrichter gem. § 25 GVG und das Schöffengericht gem. § 28 GVG. Der Spruchkörper Strafrichter – umfasst trotz Diskriminierungsverbot auch die Amtsrichterin – setzt sich aus einem Berufsrichter zusammen. Er ist zuständig, für Privatklageverfahren gem. § 374 StPO oder wenn keine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten ist. Wieder kommt es auf die Straferwartung an. Liegt die Straferwartung über zwei aber unter vier...

