Polizeiruf – Hausdurchsuchung
Letztes Wochenende war nichts mit Tatort. Vielmehr gab es einen Polizeiruf, der in Bezug auf rechtswidrige Ermittlungsmethoden seines Gleichens sucht. Rechtswidrige Observationen, vrgl. § 163f StPO, rechtswidrige Wohnraumraumüberwachung, vrgl. § 100c StPO, und rechtswidrige Hausdurchsuchungen, vrgl. § 105 StPO, wurden angewandt, so dass es schwer fällt, sich hier jetzt auf eine Emittlungsmaßnahme zu beschränken. Am relevantesten scheint die beim Dealer durchgeführte Hausdurchsuchung. Aber selbst bei dieser muss wenigstens noch unterstellt werden, dass der Staatsanwalt nicht noch nachträglich eine staatsanwaltliche Anordnung der Durchsuchung vordatiert hat, um wenigstens annähernd in den Bereich der Rechtmäßigkeit zu gelangen. Es wird also unterstellt, dass der...