Geldstrafen: Das Tagessatzprinzip

Das Tagessatzprinzip ist nicht schwer zu verstehen.

Folgender denkbarer Fall:

Der arme Schlucker Sebastian (S) lebt von Sozialhilfe. Weil ein Leben von Sozialhilfe nicht in Saus und Braus geführt werden kann, entschließt sich S, mehrere Diebstähle zu begehen. Eines Tages wird er erwischt.

Nachdem sich das Gericht davon überzeugt hat, dass der S vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft den Diebstahlstatbestand verwirklicht hat, muss es sich über die Höhe der Strafe Gedanken machen.

Der Strafrichter am Amtsgericht wird in diesem Fall sicher keine Freiheitsstrafe in Betracht ziehen.1 Eine Geldstrafe möchte er aber doch verhängen.

Das Gericht möchte den S zu einer Geldstrafe verurteilen. Deren Höhe bestimmt sich in Deutschland nach dem Tagessatzprinzip, § 40 StGB.

Zunächst legt das Gericht nach dem Unrecht und der Schuld die Anzahl der Tagessätze fest. Für die Tat(en) des S hält das Gericht 90 Tagessätze für angemessen.

Danach ermittelt das Gericht die Höhe eines Tagessatzes. Diese ergibt sich aus der Höhe des monatlichen Nettoeinkommens dividiert durch 30 (Tage). Bei vorsichtig geschätzten 600 Euro Nettoeinnahmen errechnet sich ein Tagessatz von 20,00 €.

Multipliziert mit der Anzahl der Tagessätze (hier: 90) kommt das Gericht auf eine Geldstrafe in Höhe von 1.800 €.

Zusammenfassung:

Die Gleichung zur Ermittlung der Geldstrafenhöhe, § 40 StGB, lautet:
Anzahl der Tagessätze3 x Höhe eines Tagessatzes2 = Höhe der Geldstrafe

Konstantin Stern

  1. auf die mögliche Gewerbsmäßigkeit soll hier nicht eingegangen werden. [zurück]
  2. Frage nach dem Nettoeinkommen [zurück]
  3. Frage nach der Höhe des Unrechts und der Schuld [zurück]

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2 Antworten

  1. el_wurst sagt:

    Nettoeinnahmen, das heißt Einkommen minus geleistete Unterhaltszahlungen und minus Miete?

  2. TS sagt:

    Wenn der arme Schlucker keine Ratenzahlung vereinbart oder schwarz arbeitet, wird er die Geldstrafe niemals zahlen können. Dann muss er die 90 Tage absitzen.

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