Gewalt, Drohungen und anschließender Raub: Der Finalzusammenhang

Der Raub nach § 249 StGB stellt eine der schwerwiegendsten Vermögensdelikte im Strafrecht dar, bei dem durch ein Nötigungsmittel die Wegnahme einer beweglichen Sache bezweckt wird. Nötigungsmittel beim Raub gemäß § 249 StGB sind die Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben. Bei den Qualifikationen des Raubes können noch weitere Aspekte hinzutreten. 

Wichtig beim Raub ist der Finalzusammenhang zwischen dem Nötigungsmittel und der Wegnahme. Das Nötigungsmittel muss nach Vorstellung des Täters die Wegnahme durch Überwindung eines zu erwartenden Widerstandes ermöglichen.

Mit dem Finalzusammenhang musste sich auch der Bundesgerichtshof (4 StR 115/23) in seinem Beschluss vom 7. November 2023 beschäftigen. Die Geschädigte führte ein Verhältnis zum ehemaligen Lebensgefährten der Mutter des einen Angeklagten. Die Angeklagten entschlossen sich daraufhin, sie zur Rede zu stellen, sodass sie die Geschädigte in ihrer Wohnung verletzten und bedrohten. Dabei kam es unter anderem zu Schlägen gegen den Kopf und der Bedrohung mit einem Messer, wobei auch gedroht wurde, die Kinder der Geschädigten zu verletzen, die sich zu dem Zeitpunkt im Kinderzimmer befanden.

Spätestens als einer der Angeklagten merkte, dass die Geschädigte sich um ihr Leben und die Gesundheit ihrer Kinder fürchtete, entschloss er sich, den Fernseher der Geschädigten mitzunehmen. Das Landgericht Essen verurteilte den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. 

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes lag im hiesigen Fall jedoch kein Finalzusammenhang vor, da die zuvor getätigten Handlungen nicht auf die Wegnahme gerichtet waren. Zwar kann auch eine konkludente Drohung möglich sein, jedoch muss sich aus den Gesamtumständen auch ergeben, dass der Täter einen möglichen Widerstand mit Gewalt gegen Leib oder Leben brechen werde.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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