Gemeinsame Tatbegehung von mindestens drei Personen – eine Bande im Sinne des StGB?

Der Begriff der Bande ist im Strafrecht von erheblicher Bedeutung. Insbesondere hinsichtlich des Strafmaßes ist die Frage nach der Tatbegehung als Bande entscheidend. Während der Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, droht beim sogenannten Bandendiebstahl eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Auch im Rahmen des schweren Raubes gemäß § 250 StGB oder des Betäubungsmittelgesetzes droht bei bandenmäßiger Tatbegehung eine nicht unerhebliche Erhöhung des Strafrahmens.

Im Zuge dessen wollen wir uns diese Woche im Rahmen unserer Definitionsreihe den Begriff der Bande ins Gedächtnis rufen.

§ 244 StGB lautet: Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt.

Definition: Eine Bande ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebes- oder Raubtaten zu begehen.

Erforderlich ist nicht, dass sich die Bandenmitglieder persönlich kennen. Vorausgesetzt wird lediglich eine sogenannte Bandenabrede mit Bereitschaft, sich an den Straftaten künftig zu beteiligen. Diese Bandenabrede kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen. Einer gewissen Regelmäßigkeit oder der Absprache einer zeitlichen Dauer, sowie festgelegter Strukturen bedarf es hierbei nicht. Auch wird nicht vorausgesetzt, dass jede an der Bandenabrede beteiligte Person an sämtlichen Taten teilnimmt.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Anwalt für Strafrecht aus Berlin

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