Die Gefährlichkeitsprognose bei Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit  (§ 21 StGB) begangen, so ordnet das Gericht gemäß § 63 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Wenn es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat handelt, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustands derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.

Der Bundesgerichtshof muss sich immer wieder zu den Voraussetzungen einer solchen Unterbringung gemäß § 63 StGB äußern, so auch in seiner Entscheidung vom 26. Mai 2020 (1 StR 151/20).

Dem Fall lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die Beschuldigte leidet seit dem Jahr 1994 an einer paranoiden Schizophrenie. Bis zum Jahr 2007 wurde sie daher vielfach stationär in psychiatrischen Kliniken behandelt. Von 2007 bis 2017 stabilisierte sich ihr Zustand, da sie die ihr verschriebenen Medikamente zuverlässig einnahm. Im Sommer 2017 setzte die Beschuldigte die Medikamente jedoch eigenmächtig ab, weshalb es zu einem Wiederaufleben ihrer Schizophrenie und am 24. März 2018 zu verschiedenen strafrechtlich relevanten Vorfällen kam. So schlug die Beschuldigte eine Person im Vorbeilaufen in Verletzungsabsicht mit der Hand in die rechte Seite. Auch trat sie im Folgenden auf die Fahrbahn und zwang einen Fahrer mit dessen Fahrzeug zum Halten. Die Beschuldigte stieg dann auf die Motorhaube des Pkw und schlug mit den Fäusten mehrfach auf Motorhaube und Windschutzscheibe des Fahrzeugs und zerkratzte den Lack, wodurch ein Sachschaden in Höhe von 1.500 Euro entstand. Anschließend begab sich die Beschuldigte in den Hof einer weiteren Person und schlug dieser unvermittelt mit der Faust auf die Nase. Gegen Maßnahmen der Polizei und der Rettungsbeamten wehrte sie sich mit Tritten, Schlägen und Beleidigungen. Aufgrund dieser Taten wurde die Beschuldigte vom 24. bis 28. März stationär behandelt. In der Folgezeit kam es außerdem immer wieder zu kurzzeitigen Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken, dessen Hintergrund weitere öffentliche Vorfälle waren, die allesamt jedoch keine Straftaten beinhalteten.

Das Landgericht München hat die am 24. März 2018 begangenen Taten als versuchte Körperverletzung, Sachbeschädigung, Körperverletzung in Tatmehrheit mit tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung sowie tätlichem Angriff auf Personen, die Vollstreckungsbeamten gleichstehen, in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung gewertet, ist jedoch davon ausgegangen, dass die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten aufgrund der bestehenden paranoiden Schizophrenie aufgehoben und die Beschuldigte im Sinne des § 20 StGB schuldunfähig gewesen sei. Das Landgericht hat deshalb die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist eine Unterbringungsentscheidung rechtlich jedoch nicht gerechtfertigt.

Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei eine außerordentlich belastende Maßnahme, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt und daher nur angeordnet werden dürfe, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, der Täter werde infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Diese notwendige Gefährlichkeitsprognose sei auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln. Sie muss sich auch darauf erstrecken, welche rechtswidrigen Taten von dem Beschuldigten drohen und wie ausgeprägt das Maß der Gefährdung ist.

Dies sei vorliegend nicht ausreichend erörtert worden. Insbesondere der Umstand, dass die Beschuldigte trotz bestehenden Defekts seit dem 24. März 2018 keine erheblichen Straftaten mehr begangen hat, sei ein gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger solcher Straftaten.

Der Bundesgerichtshof kam daher zu dem Schluss, dass die Anordnung der Unterbringung nicht bestehen bleiben kann und die Sache unter Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen neuer Verhandlung und Entscheidung bedarf.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger in Berlin-Kreuzberg

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