Kategorie: Unterbringung gem. § 63 StGB

„Magisches Sofa“ angezündet

Sofern ein Täter eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 Strafgesetzbuch (StGB)) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, so ordnet das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Insoweit kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als außerordentlich beschwerende Maßnahme nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergeben, dass vom Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist....

Die Gefährlichkeitsprognose bei Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit  (§ 21 StGB) begangen, so ordnet das Gericht gemäß § 63 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Wenn es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat...