„Magisches Sofa“ angezündet

Sofern ein Täter eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 Strafgesetzbuch (StGB)) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, so ordnet das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

Insoweit kommt die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als außerordentlich beschwerende Maßnahme nur in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergeben, dass vom Täter infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist.

Hierbei sind insbesondere solche Taten „erheblich“ im Sinne des § 63 StGB, die Zufallsopfer in der Öffentlichkeit treffen können und zu erheblichen Einschränkungen in der Lebensführung des Opfers oder sonst schwerwiegenden Folgen führen können.

In seinem Beschluss vom 17. Februar 2022 hat sich der Bundesgerichtshof (4 StR 380/21) mit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beschäftigt.

Im hiesigen, der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zugrundeliegenden Sachverhalt zündete der an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie leidende Angeklagte sein Sofa an, weil er es für magisch hielt und es ihm Angst machte.

Die Erwägungen, mit denen eine Gefährlichkeitsprognose und damit die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vom Landgericht abgelehnt wurden, halten der Prüfung vor dem Bundesgerichtshof nicht stand.

Die Brandlegung in einem Mehrfamilienhaus ist eine mit einem gemeingefährlichen Mittel begangene Tat und kann somit als grundsätzlich erhebliche rechtswidrige Tat gewertet werden. Diese sind nämlich insbesondere dann erheblich, wenn sie Zufallsopfer im öffentlichen Raum treffen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin-Kreuzberg

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