Die beleidigte Staatsanwaltschaft?!

Ob eine Äußerung eine strafbare Beleidigung (§ 185 StGB) darstellt oder nicht, darüber gibt es unter den Beteiligten in aller Regel verschiedene Ansichten. Eine Beleidigung zeichnet sich dadurch aus, dass sie durch Kundgabe einer Missachtung einen anderen in dessen persönlicher Ehre herabwürdigt. Die Beleidigung ist in ihrem Wesen ein Angriff auf die persönliche Ehre eines Menschen.

Schwieriger kann die Bewertung einer ersichtlich herabwürdigenden Äußerung aber werden, wenn der Adressat eine Personenmehrheit, eine juristische Person oder eine Behörde ist. Dann stellt sich die Frage, ob hier überhaupt ein Angriff auf einen Menschen vorliegt und ob Behörden oder andere staatliche Einrichtungen überhaupt durch § 185 StGB geschützt werden sollen oder können.

Das Oberlandesgericht Frankfurt vertritt ersichtlich die Auffassung, dass die „Beleidigung einer staatlichen Behörde“ selbstverständlich möglich sei. Denn unter eben dieser Überschrift wurde der Beschluss des OLG Frankfurt vom 12. November 2018 – 3 Ss 169/18 – veröffentlicht. Mit diesem Beschluss verwarf das Gericht die Revision eines Angeklagten, der wegen Beleidigung der Staatsanwaltschaft verurteilt wurde. Nach den Feststellungen des Tatgerichts hatte der Angeklagte per E-Mail Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet und in der Betreffzeile geschrieben: „Die Staatsanwaltschaft [Stadt1] ist eine Verbrecherorganisation“.

Die Ausführungen des OLG lassen deutlich werden, dass die Äußerung des Angeklagten tatsächlich gegen die Staatsanwaltschaft und nicht gegen einzelne dort beschäftigte Personen gerichtet gewesen war. So schreibt das OLG: „Hier stand erkennbar die Diffamierung der Adressatin im Vordergrund, die über den Bereich zulässiger Meinungsäußerung hinausgeht“, und ferner: „Die Ausführungen im letzten Absatz der Revisionsbegründung können dahin verstanden werden, dass der Angeklagte der Staatsanwaltschaft [Stadt1] weiterhin vorwirft, eine Verbrecherorganisation zu sein.“

Zwar wird von Teilen der Rechtsprechung und Fachliteratur die Auffassung vertreten, dass auch Behörden ein beleidigungsfähiger sozialer Achtungswert zukommt. Dass Behörden als solche aber unter den gleichen Schutz des § 185 StGB vor Beleidigungen gestellt werden sollen wie andere Menschen, darf bezweifelt werden. Es ist offensichtlich, dass einer Behörde nicht dieselbe Würde und persönliche Ehre zukommt, wie dies bei einer natürlichen Person, also einem anderen Menschen, der Fall ist. Für den Schutz des Staates und seiner Einrichtungen enthält das Strafgesetzbuch ganz eigene Vorschriften, nämlich im ersten Abschnitt des Besonderen Teils.

Eine andere Bewertung mag für den Fall gelten, dass mehrere Einzelpersonen unter einer Kollektivbezeichnung beleidigt werden, wenn sich der Angriff also in etwa gegen „die Staatsanwälte der Stadt1“ richten würde. Dafür müssten die betroffenen Personen aber hinreichend konkretisiert sein. Bei früheren Entscheidungen wurde beispielsweise die Bezeichnung „die Nürnberger Polizei“ als nicht hinreichend konkret für eine Beleidigung angesehen. Angesichts dessen sollte die streitbare Entscheidung des OLG Frankfurt, die die Beleidigung der Staatsanwaltschaft als Behörde durchaus für möglich hält, bei der Prüfung von Beleidigungsdelikten nicht außer Acht gelassen werden.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

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