Der Begriff des Beschuldigten in der Strafprozessordnung

In unserem Blog sprechen wir ständig über den Beschuldigten. Doch wer ist in einem Strafverfahren überhaupt Beschuldigter und wie fasse ich den Beschuldigtenbegriff in einer Klausur kurz und bündig zusammen? Mit diesen Fragen wollen wir uns heute in unserer Definitionsreihe beschäftigen.

Der Begriff des Beschuldigten wird in der Strafprozessordnung an vielen Stellen erwähnt. Deshalb findet sich in dem für das Examen zugelassenen StPO-Kommentar von Meyer-Goßner/Schmitt eine Erläuterung zu dem Beschuldigtenbegriff in der Einleitung.

Definition: Beschuldigter ist ein Tatverdächtiger, gegen den das Verfahren als Beschuldigter betrieben wird.

Es bedarf für die Beschuldigteneigenschaft einer objektiven und einer subjektiven Komponente. Objektiv muss ein Tatverdacht bestehen. Subjektiv muss ein Willensakt der Strafverfolgungsbehörde vorliegen, den Tatverdächtigen als Beschuldigten zu führen. Dies liegt etwa vor, wenn ein förmliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder die Staatsanwaltschaft Maßnahmen ergreift, die erkennbar darauf abzielen, gegen den Tatverdächtigen wegen einer Straftat vorzugehen. Auch eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei ist ein sicheres Merkmal dafür, dass man von den Ermittlungsbehörden als Beschuldigter geführt wird.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin

Das könnte dich auch interessieren …

Eine Antwort

  1. Martin Overath sagt:

    Beschuldigter bleibt auch der „Angeschuldigte bzw. Angeklagte“ in der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft im Sicherungsverfahren.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert