Der Begriff der Gewaltanwendung bei einem einfachen Raub

Der Raub ist ein absoluter Klassiker in strafrechtlichen Klausuren. Der einfache Raub gemäß § 249 StGB verbindet den Diebstahl mit der qualifizierten Nötigung und schützt neben dem Eigentum und Gewahrsam einer Sache auch die freie Willensentschließung und -betätigung einer Person. Für die Begehung eines Raubes ist erforderlich, dass der Täter zum Zwecke der Wegnahme die qualifizierten Nötigungsmittel der Gewalt gegen eine Person oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben einsetzt.

Mit der Frage, welche Anforderungen an den Begriff der „Gewalt“ i.S.d. § 249 StGB zu stellen sind, musste sich auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. September 2019 (1 StR 129/19) beschäftigten.

Bei dem Fall hatte der Angeklagte zwei Bekannten zwei Fahrzeuge zur Verfügung gestellt, um diesen die Begehung eines Diebstahls zu ermöglichen. Ihr Plan sei es gewesen, eine Geldtasche aus dem stehenden Auto eines Fleischgroßhändlers zu entwenden. Hierfür wollten sie sich an einer Ampel vor das Fahrzeug des Fleischgroßhändlers stellen, damit dieser nicht nach vorne wegfahren könne bzw. um sein Auto an einer Ampel abbremsen zu können. Von der Tatbeute sollte der Angeklagte 1.000 € bekommen. Da keine Gewalt angewendet werden sollte, hatte der Angeklagte diesen Plan auch gebilligt. Bei der Tatausführung überraschten die Bekannten den Fleischgroßhändler dann jedoch vor seinem Haus, sprühten ihm Pfefferspray ins Gesicht und nahmen die Geldtasche mit insgesamt 22.330 € an sich.

Das Landgericht Aschaffenburg hatte den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, da der Angeklagte aufgrund des ihm geschilderten Tatplans billigend in Kauf genommen habe, dass bei der Tatausführung Gewalt gegenüber dem Geschädigten angewendet werden würde.

Dem schloss sich der Bundesgerichtshof jedoch nicht an.

Gewalt im Sinne des Tatbestandes des Raubes setze eine unmittelbar oder mittelbar gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung voraus. Erforderlich sei, dass der Einsatz auch nur geringer Körperkraft durch den Täter eine körperliche Zwangswirkung bei dem Geschädigten zur Folge hat. Dagegen reiche lediglich psychisch vermittelter Zwang nicht aus.

In dem von den Haupttätern beabsichtigten Vorgehen habe nach der Vorstellung des Angeklagten keine Gewalt gegen den Fleischgroßhändler vorgelegen. Der zweite eingesetzte Pkw sollte sich im Bereich einer Ampel vor dessen Auto setzen und dieses entweder abbremsen oder bei Grünlicht stehen bleiben, sodass eine Weiterfahrt des Geschädigten verhindert gewesen wäre. Es fehle bei der vom Angeklagten vorgestellten Verkehrssituation jedenfalls an einem körperlich wirkenden Zwang bei dem Fleischgroßhändler, da das langsame Abbremsen an einer Ampel oder das schlichte Stehenbleiben des Fahrzeugs bei grün bei diesem zu keinen körperlichen Auswirkungen führe. Die von dem vorliegenden Abbremsvorgang ausgehende Zwangswirkung werde daher lediglich psychisch vermittelt.

Zudem sei das von dem Angeklagten vorgestellte Tatbild nicht durch körperliche Kraftentfaltung in Form der Blockade geprägt, sondern maßgeblich durch List, Schnelligkeit oder Geschicklichkeit, um einen etwaigen Widerstand von vorneherein zu verhindern. Das Urteil des Landesgerichts wurde daher aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin

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