Kein Rückschluss von der Klingenlänge eines Messers auf das Bewusstsein des Beisichführens beim Diebstahl

Der Diebstahl mit Waffen wird nach § 244 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Im Gegensatz zum „einfachen“ Diebstahl, der in § 242 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe belegt ist, ist diese Strafandrohung beachtlich, vor allem weil für den Angeklagten in jedem Fall eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Gerechtfertigt wird diese hohe Strafandrohung vor allem mit dem vermeintlich erhöhten Unrecht und der Gefährlichkeit des Beisichführens von Waffen und gefährlichen Werkzeugen bei Diebstählen.

Dass diese Gründe jedoch nicht immer greifen, auch wenn der Täter einen gefährlichen Gegenstand bei sich führt, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg vom 17.05.2016 – 2 Rv 39/16. Der Angeklagte, der vom Amtsgericht Bernburg wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, hatte beim Diebstahl ein Klappmesser mit einer Klingenlänge von 8,4 cm in seiner Jackentasche bei sich. Er gab jedoch an, beim Diebstahl mit keiner Silbe an das Messer in seiner Jacke gedacht zu haben. Erst im Büro des Detektivs sei ihm dies wieder eingefallen. Ein typischer Grenzfall zwischen Diebstahl und Diebstahl mit Waffen, der das typische Unrecht und die Gefährlichkeit des Beisichführens von gefährlichen Gegenständen nicht aufweist, weil dem Angeklagten die Gefährlichkeit nicht einmal bewusst ist.

Das Amtsgericht Bernburg sah den Tatbestand des Diebstahls mit Waffen trotzdem als erfüllt an. Denn für das Beisichführen ist nach ständiger Rechtsprechung ausreichend, wenn die Waffe oder das gefährliche Werkzeug während der Tat zur Verfügung steht, also ergriffen und gebraucht werden kann. Eine tatsächliche Verwendungsabsicht ist hingegen nicht erforderlich, sodass das Mitsichführen eines Taschenmessers als gefährliches Werkzeug grundsätzlich unter den Tatbestand fällt.

Allerdings, und das hat das Amtsgericht nach zutreffender Ansicht des OLG Naumburg nicht beachtet, bedarf es auch hinreichender Anhaltspunkte für die subjektive Tatseite. Dem Täter muss also erst einmal bewusst sein, dass er ein gefährliches Werkzeug bei sich führt. Das Amtsgericht hatte den Vorsatz des Angeklagten bejaht, indem es von der Klingenlänge von 8,4 cm auf das Bewusstsein des Beisichführens geschossen hat. Das OLG Naumburg beurteilte diesen Schluss als rechtsfehelerhaft und verwies darauf, dass allein aufgrund der Klingenlänge eines Messers nicht darauf geschlossen werden darf, dass der Täter sich des Beisichführens des Werkzeugs bewusst war. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte für das Bewusstsein des Beisichführens vorliegen. Der Angeklagte hat sich deshalb lediglich des Diebstahls nach § 242 StGB und nicht des Diebstahls mit Waffen schuldig gemacht.

Rechtsanwalt Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin

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