Kein Rückschluss von der Klingenlänge eines Messers auf das Bewusstsein des Beisichführens beim Diebstahl

Der Diebstahl mit Waffen wird nach § 244 StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Im Gegensatz zum „einfachen“ Diebstahl, der in § 242 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe belegt ist, ist diese Strafandrohung beachtlich, vor allem weil für den Angeklagten in jedem Fall eine Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Gerechtfertigt wird diese hohe Strafandrohung vor allem mit dem vermeintlich erhöhten Unrecht und der Gefährlichkeit des Beisichführens von Waffen und gefährlichen Werkzeugen bei Diebstählen. Dass diese Gründe jedoch nicht immer greifen, auch wenn der Täter einen gefährlichen...