Das Mobiltelefon der Affäre seiner Ehefrau weggenommen – Die Zueignungsabsicht beim (räuberischen) Diebstahl
Der Bundesgerichtshof (BGH) setzte sich jüngst in seinem Beschluss vom 13. August 2025 (4 StR 308/25) mit der Zueignungsabsicht auseinander. Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Nach den Feststellungen des Landgerichts Essen war der Angeklagte zu der Überzeugung gelangt, dass der Zeuge E. eine außereheliche Beziehung mit der Ehefrau des Angeklagten führte. Deshalb lauerte er am 11. Juni 2024 gegen 22:15 Uhr gemeinsam mit dem Mitangeklagten, seinem Sohn, dem Zeugen auf, als dieser sein Fahrzeug auf einem Parkplatz abstellte. Der Mitangeklagte stellte sich an die zunächst noch geschlossene Fahrertür, während der Angeklagte die Beifahrertür des Pkw öffnete und sich auf den Beifahrersitz setzte, wobei er ein Messer in der einen Hand und eine mit Ottokraftstoff gefüllte Plastikflasche in der anderen Hand hielt. Der Angeklagte ergriff das Handy des Zeugen, das sich in einer Halterung in der Mitte des Armaturenbretts befand, und steckte es in seine Jackentasche in der Absicht, es für sich zu behalten. Unmittelbar danach drückte er dem Zeugen die Messerspitze an die linke Halsseite und äußerte „Ich werde deine Tochter entführen und ficken. Dich werde ich umbringen.“ Dabei bewegte er die Flasche mit der Flüssigkeit und drohte dem Zeugen ferner, ihn zu verbrennen. Dem Angeklagten kam es dabei auch darauf an, im Besitz des Handys zu bleiben.
Dem Zeugen, der Benzingeruch wahrnahm, gelang es, die Hand des Angeklagten, in der sich das Messer befand, was dieser zum Anlass nahm, die Flüssigkeit über den Zeugen auszugießen. Auf der Fahrerseite öffnete der Mitangeklagte die Fahrertür und sprühte dem Zeugen entsprechend dem gemeinsamen Tatplan Pfefferspray in das Gesicht, um den Angeklagten den Besitz des Handys zu sichern. Entgegen der Erwartung der Angeklagten gelang es dem Zeugen jedoch, den Startknopf in der Mittelkonsole des Fahrzeugs zu drücken und davonzufahren. Hierbei sprang der Angeklagte, der lediglich mit einem Bein im Auto saß und befürchtete, mitgeschleift zu werden, aus dem Fahrzeug. Anschließend suchten die Angeklagten den Boden des Parkplatzes nach dem Handy des Zeugen ab, fanden dieses aber nicht. Der Zeuge erlitt durch die Tat brennende Augen, eine Schnittspur am Hals sowie eine kratzerartige Verletzung an der Hand.
Das LG Essen hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte legte gegen das Urteil Revision ein und erzielte einen Teilerfolg.
Nach Auffassung der Karlsruher Richter hält die Verurteilung des Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls keinen Bestand, weil nicht belegt ist, dass der Angeklagte, wie von § 252 StGB vorausgesetzt, das Handy des Zeugen in der Absicht wegnahm, es sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
Die Zueignungsabsicht ist gegeben, wenn der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die fremde Sache unter Ausschließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsamsinhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder einen Dritten erlangen und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem eines Dritten „einverleiben“ oder zuführen will. Das setzte nicht notwendig voraus, dass er sie auf Dauer behalten wolle. Unerheblich sei etwa der Vorbehalt, sich der Sache nach Gebrauch zu entledigen. Desgleichen könne die Zueignungsabsicht auch bei einer Wegnahme mit dem Willen vorhanden sein, die Sache zunächst zu behalten und sich erst später darüber schlüssig zu werden, wie über zu verfügen sei. Dagegen fehle es an dieser Voraussetzung in Fällen, in denen der Täter die fremde Sache nur wegnehme, um sie zu zerstören, zu vernichten, preiszugeben, wergzuwerfen, beiseitezuschaffen oder zu beschädigen, wie ferner bei bloßer Gebrauchsanmaßung, also in der Regel dann, wenn er schon bei der Wegnahme den bestimmten Willen hat, die Sache dem Berechtigten unverändert zurückzugeben und so den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen.
Entsprechend verhalte es sich in den Fällen, in denen der Täter ein Mobiltelefon lediglich in der Absicht wegnehme, dort abgespeicherte Bilder zu löschen. Eine Zueignungsabsicht sei in solchen Konstellationen nur dann zu bejahen, wenn der Täter das Mobiltelefon zum Zeitpunkt der Wegnahme – wenn auch nur vorrübergehend – über die für die Löschung der Bilder benötigte Zeit hinaus behalten wolle.
Eine diesen Vorgaben entsprechende Zueignungsabsicht werde in den Urteilsgründen – auch unter Berücksichtigung des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs – nicht belegt. Zwar habe die Jugendkammer festgestellt, dass der Angeklagte das Mobiltelefon des Geschädigten in der Absicht weggenommen habe, dieses für sich zu behalten. Eine unmittelbar auf diese Annahme bezogene Beweiswürdigung lasse sich den Urteilsgründen aber nicht entnehmen. Soweit sich das Landgericht auf der Belegebene im Übrigen zur inneren Tatseite verhalte, lasse sich aus den dazu gemachten Ausführungen eine Zueignungsabsicht nicht herleiten. So habe die Jugendkammer ihre Überzeugung, dass der Angeklagte das Messer (auch) dazu eingesetzt habe, um im Besitz des eingesteckten Mobiltelefons zu bleiben, maßgeblich damit begründet, dass er dieses an sich bringen wollte, um zu überprüfen, ob seine Ehefrau ein Verhältnis mit dem Geschädigten habe. Mit dieser Erwägung lasse sich aber lediglich ein auf diesen Überprüfungsvorgang bezogener und damit zeitlich eng begrenzter Besitzwille belegen. Dass es dem Angeklagten bei der Wegnahme des Mobiltelefons auch darum ginge, dieses darüber hinaus – wenn auch nur vorrübergehend – seinem Vermögen zuzuführen, liege mit Blick auf dieses Motiv auch nicht auf der Hand. Soweit im Weiteren davon die Rede sei, dass die Beweisaufnahme keinen Anhaltspunkt dafür erbracht habe, dass die „mit dem Einstecken des Telefons nach außen getretene Zueignungsabsicht“ von dem Angeklagten wieder aufgegeben worden sei, sei dies unter den hier gegebenen Umständen ohne argumentatives Gewicht. Zwar könne dieser Wendung entnommen werden, dass die Jugendkammer in dem Vorgang des Einsteckens ein Indiz für ein „Einverleiben“ gesehen habe. Diese Indizwirkung sei aber unter den hier gegebenen Umständen nicht selbsterklärend. Denn das Einstecken des Mobiltelefons sei auch allein mit dem an anderer Stelle hervorgehobenen Tatmotiv (Ermöglichung einer Überprüfung) erklärbar und habe damit ohne zusätzliche stützende Erwägungen keine Aussagekraft im Hinblick auf einen weiter reichenden Aneignungswillen.
Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht in Berlin-Kreuzberg

