Das Ausnutzungsbewusstsein beim Mord aus Heimtücke

Das Mordmerkmal der Heimtücke ist in Examensklausuren extrem beliebt und wird häufig abgefragt. Dabei ist es sehr wichtig, die verschiedenen Definitionen auswendig zu können und gut darunter subsumieren zu können.

Heimtückisch i.S.d. § 211 Abs. 2 StGB tötet, wer die auf der Arglosigkeit beruhende Wehrlosigkeit einer anderen Person in feindseliger Willensrichtung bewusst zur Ausführung der Tat ausnutzt.

Nachdem wir uns bereits vor ein paar Wochen mit dem Mordmerkmal der Heimtücke, und vor allem mit der erforderlichen feindlichen Willensrichtung, beschäftigt haben, wollen wir uns heute insbesondere dem Ausnutzungsbewusstsein widmen.

Definition: Für das Vorliegen eines Ausnutzungsbewusstseins ist es nicht ausreichend, dass der Täter die die Heimtücke begründenden Umstände nur in einer äußerlichen Weise wahrgenommen hat. Vielmehr muss er diese so in ihrer Bedeutung für die Tatbegehung erfasst haben, dass ihm bewusst geworden ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen.

Das Ausnutzungsbewusstsein kann zudem aber bereits dem objektiven Bild des Geschehens entnommen werden, wenn dessen gedankliche Erfassung durch den Täter auf der Hand liegt.

Keine Voraussetzung für das Ausnutzungsbewusstsein ist eine längere Überlegung oder planvolles Vorgehen.

Schauen wir uns das doch einmal an einem Fall an, mit dem sich auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 04. Juli 2018 (5 StR 580/17) beschäftigen musste.

Der Angeklagte wartete in dem vorliegenden Fall vor der Dienstzimmertür der Betroffenen auf eine Gelegenheit, diese mit einem Messer erstechen zu können. Als die Betroffene dann ihre Zimmertür öffnete, trat der Angeklagte an sie heran und führte mit dem Messer einen wuchtigen Hieb in Richtung ihres Halses aus. Jedoch verfehlte er sein Ziel und versetzte der Betroffenen lediglich einen Stoß gegen die Schulter, welches möglicherweise daran lag, dass er nicht so schnell mit einer Gelegenheit zum Angriff gerechnet, und sich somit noch nicht vollständig auf die Tatausführung eingestellt hatte.

Das Landgericht Berlin hatte den Angeklagten wegen versuchten Totschlags verurteilt. Das Mordmerkmal der Heimtücke hatte das Landgericht jedoch nicht als erfüllt angesehen, da der Angeklagte von der sich ihm bietenden Gelegenheit zum Angriff überrascht gewesen sei und die Arg- und Wehrlosigkeit der Betroffenen mithin nicht in sein Bewusstsein aufgenommen hatte.

Dem schloss sich der Bundesgerichtshof jedoch nicht an. Der Angeklagte habe der Betroffenen vor ihrem Dienstzimmer aufgelauert und auf eine sich bietende Gelegenheit gewartet, um sie töten zu können. Es kam ihm mithin geradezu darauf an, dass die Betroffene in ihrer Arbeitsumgebung nicht mit einem Messerangriff auf ihr Leben rechnen würde und sich deshalb gegen diesen überraschenden Messerangriff nicht effektiv würde wehren können.

Der Bundesgerichtshof ging mithin von einem Ausnutzungsbewusstsein des Angeklagten aus und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

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