Kategorie: Urteil- und Entscheidungsbesprechung
Der Beschuldigte hat in jeder Lage des Verfahrens das Recht, sich des Beistandes eines Verteidigers zu bedienen. Verlangt er gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft das Gespräch mit einem Verteidiger, darf der Beschuldigte nicht (weiter) vernommen werden. Die Beamten müssen dem Beschuldigten dabei unterstützen, einen Verteidiger telefonisch zu kontaktieren.
Nicht für alle Verurteilten ist die Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt (JVA) eine Belastung. Schließlich bringt der Aufenthalt in einer JVA ein geregeltes Leben ohne Existenzängste mit sich. Es gibt sogar Menschen, die nach ihrer Haftentlassung schnellstmöglich Straftaten begehen, um wieder ins Gefängnis gehen zu können. Mit einer solchen Frau und ihrem Überfall auf eine Passantin musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss vom 26. April 2019 – 1 StR 37/19 befassen. Die Angeklagte war nach ihrer Haftentlassung mit dem Leben in Freiheit nicht zurecht gekommen. Sie hatte das ihr zur Verfügung gestellte Übergangsgeld bereits ausgegeben und wünschte sich das...
Unterbleibt die Belehrung, sind die entsprechenden Diensthandlungen in der Regel rechtswidrig. Ausnahmsweise kann eine Belehrung jedoch zunächst entbehrlich sein, wenn in der konkreten Festnahmesituation überhaupt keine Möglichkeit zu einer förmlichen Belehrung besteht und eine solche faktisch nicht durchgeführt werden kann, ohne die beabsichtigte Identitätsfeststellung zu gefährden.
Die Anwendung des Jugendstrafrechts bietet viele Chancen für eine erfolgreiche Verteidigung. Denn im Jugendstrafrecht gibt es, anders als im Erwachsenenstrafrecht, auch bei erheblichen Vorwürfen keine festen Strafrahmen und deutlich weitreichendere Möglichkeiten zur Einstellung des Verfahrens. Ein weiterer Vorteil ist, dass bei mehreren Tatvorwürfen unter bestimmten Voraussetzungen insgesamt Jugendstrafrecht angewendet werden kann, auch wenn einige der Vorwürfe bereits im Erwachsenenalter begangen worden sind.
Abschließend weist der BGH ausdrücklich darauf hin, dass im Falle einer erneuten Verurteilung des Angeklagten die verhängte Rechtsfolge unter Anwendung der sogenannten Vollstreckungslösung zu kompensieren sei. Die angeklagte Tat soll sich bereits im Dezember 2011 ereignet haben. Nun – mehr als sieben Jahre danach – gibt es immer noch keine rechtskräftige Entscheidung. Der Grund dafür ist der „zwischenzeitliche Verlust der Verfahrensakten“.
Frankierungen erfüllen alle Merkmale des Urkundenbegriffs. Es handelt sich um verkörperte Gedankenerklärungen (Perpetuierungsfunktion), die ihren Aussteller erkennen lassen (Garantiefunktion) und zum Beweis einer Tatsache geeignet und bestimmt sind (Beweisfunktion).
Von dem Landgericht wurde er wegen versuchter Anstiftung zum Mord im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit Beschluss vom 08. Mai 2019 – 1 StR 76/19 – hob der BGH das angefochtene Urteil auf und traf eine eigene Entscheidung in der Sache – Freispruch!