Kategorie: Strafrechtsdefinitionen
Der Täter setzt unmittelbar an, wenn er subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschritten und objektiv eine Handlung vorgenommen hat, die im Falle eines ungestörten Fortgangs des Geschehens ohne Zwischenakte und zeitliche Zäsur in die Tatbestandsverwirklichung münden soll.
Examenskandidaten können diesen Beitrag vernachlässigen. Denn Straftaten gegen die Umwelt sind in der Regel kein Prüfungsstoff. In der Praxis der Strafverteidigung ist der Vorwurf des unerlaubten Umgangs mit Abfällen hingegen kein Exot. Doch was fällt als Abfall unter den Tatbestand? Wir erläutern den Begriff für Strafrechtsinteressierte.
Der räuberische Angriff auf Kraftfahrer gilt sowohl im ersten als auch im zweiten Examen als beliebter Prüfungsstoff. Insbesondere in Sachverhalte, in denen Taxifahrer vorkommen, bauen die Prüfungsämter den räuberischen Angriff gerne ein. Der Tatbestand bietet eine Vielzahl von Problemen, die es zu kennen gilt. Wir widmen uns deshalb heute dem Begriff der Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs.
Es gibt einige Erfolgsqualifikationen im Strafgesetzbuch, bei denen der Taterfolg wenigstens leichtfertig herbeigeführt werden muss. Beispiele gibt es beim erpresserischen Menschenraub in § 239a StGB, der Geiselnahme in § 239b StGB und beim Raub mit Todesfolge gemäß § 251 StGB. Doch wann liegt ein leichtfertiges Handeln vor? Wir wiederholen den Begriff in unserer wöchentlichen Definitionsreihe.
Definition: Mittäterschaft ist die gemeinsame Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken auf der Grundlage eines gemeinsamen Tatplans.
Wenn sich in der Klausur mehrere Personen prügeln, sollte man zumindest gedanklich kurz überprüfen, ob auch eine Strafbarkeit wegen der Beteiligung an einer Schlägerei in Betracht kommt. Doch wann liegt eigentlich eine Schlägerei vor? Wir wiederholen den Begriff im Rahmen unserer wöchentlichen Definitionsreihe.
Obgleich im Studium außer Acht gelassen, spielt das Drogenstrafrecht in der anwaltlichen Praxis eine bedeutende Rolle. Eine zentrale Stellung innerhalb des Betäubungsmittelstrafrechts nimmt § 29 BtMG ein. Dort wird unter anderem der Anbau, die Herstellung, der Besitz oder das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt. Mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG die Abgabe von Drogen bestraft. Doch wann genau liegt diese vor?