Angehörige nicht bereit zu zahlen – Erpresserischer Menschenraub

Neben der Freiheitsberaubung gemäß § 239 StGB, bei welcher bestraft wird, wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise die Freiheit beraubt, ist im darauffolgenden § 239a StGB der erpresserische Menschenraub normiert. Nach diesem wird bestraft, „wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung (§ 253) ausnutzt, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Erpressung ausnutzt“. § 239a Abs. 4 StGB legt jedoch fest, dass die Strafe auch gemildert werden kann, wenn der Täter das Opfer freilässt, ohne die erstrebte Leistung zu erhalten.

Der erpresserische Menschenraub war auch Thema des Beschlusses vom Bundesgerichtshof (6 StR 551/23) vom 23. Februar 2024. Die Angeklagten hielten den Geschädigten mehrere Stunden  in einem Kellerraum fest, um von seinen Verwandten 5000,00 € zu erpressen. Während der Telefonate schlugen sie den Geschädigten außerdem. Die Angehörigen des Geschädigten waren jedoch nicht dazu bereit, das Geld zu bezahlen. Nachdem zwei unbekannt gebliebene Männer die Angeklagten aufgefordert hatten, den Geschädigten gehen zu lassen, ließen sie diesen frei. Das Landgericht Lüneburg verurteilte den Angeklagten wegen erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. 

Der Bundesgerichtshof merkt in seinem Beschluss jedoch an, dass es rechtsfehlerhaft ist, eine mögliche Strafmilderung wegen tätiger Reue nach § 239a StGB zu verneinen, da sie den Angeklagten nicht freiwillig haben gehen lassen. Die Vorschrift setzt eine Freiwilligkeit nicht voraus und es spielt keine Rolle, aus welchen Gründen der Geschädigte freigelassen wird. Da der Angeklagte auf die Geldforderung verzichtet hat, liegen die Voraussetzungen des Abs. 4 vor und eine mildere Sanktion möglich.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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