Wird das Opfer vom Täter gefesselt und gerät dadurch in Panik, zittert und weint, so stellt dies keine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB dar

In seinem Beschluss vom 11.07.2012 – 2 StR 60/12 bestätigte der BGH seine bisherige Rechtsprechung zur Körperverletzung des § 223 StGB, nach der für die Erfüllung des Taterfolgs bloße psychische Auswirkungen nicht ausreichend sind.

Der Angeklagte hatte die Geschädigte an einen Stuhl gefesselt, indem er ihr Hände und Beine an diesem zusammenband. Außerdem knebelte er sie und drohte ihr, ihr den Finger zu brechen, mit dem sie seine Telefonanrufe weggedrückt hatte. Nach einigen Minuten band er sie los, ohne seine Drohung umzusetzen. Die Geschädigte war durch das Verhalten des Angeklagten in Panik geraten, zitterte und weinte.

Eine Körperverletzung, die das Landgericht Köln in diesem Fall angenommen hatte, ist eine üble unangemessene Behandlung, die zu einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlempfindens oder der körperlichen Unversehrtheit führt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann die Beeinträchtigung dabei nicht bloß durch psychische Reaktionen hervorgerufen werden. Bedroht der Täter sein Opfer oder schüchtert er es ein, so muss sich dies nicht nur auf das seelische Gleichgewicht des Opfers auswirken, sondern seine körperliche Verfassung betreffen. Allein das Zittern und Weinen der Geschädigten sah der BGH nicht als hinreichende Beeinträchtigung der körperlichen Verfassung an, hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies es zur erneuten Verhandlung zurück.

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