Mitquizzen mit Halbwissen III – Joecks Studienkommentar gewinnen – Frage 1/3

Die erste Frage ist aus dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches.

In den USA wurden vor kurzem zwei Frauen zur Bestrafung symbolisch an den Pranger gestellt. Sie hatten im April in einem Walmart zwei Geschenkgutscheine im Wert von 80 Dollar gefunden, die ein 9jähriges Mädchen dort zuvor verloren hatte.

Mit den Gutscheinen haben sie dann im Walmart nach Herzenslust eingekauft.

Frage: Strafbarkeit der beiden Frauen nach dem StGB?

Wenn ja: Welcher Tatbestand/welche Tatbestände des StGB wurden verwirklicht?

In jedem Fall erwarten wir eine kurze Begründung.

Lösungen dürft ihr bis Montag abend als Kommentar hinterlassen.

Die Auflösung erfolgt erst nach der dritten Frage.

Zur Erinnerung: Mitmachen kann jeder, das Buch gewinnen aber nur, wer sich für den Newsletter des beck-shop registriert hat.

Die sonstigen Regeln der Verlosung findet ihr hier.

Nachtrag 15. November 2009: Gemeint ist die hypothetische Strafbarkeit, also die Strafbarkeit für den Fall, dass beide Frauen Deutsche sind und die Tat in einem Deutschen Kaufhaus begangen worden wäre.

Konstantin Stern

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9 Antworten

  1. Katie sagt:

    §§ 242, 25 II StGB

    Bei den Wertgutscheinen handelt es sich um fremde bewegliche Sachen, da sie nicht im Alleineigentum der Täterinnen stehen und nicht herrenlos sind.
    Diesen Wertgutscheine haben die Damen auch weggenommen, da sie fremden Gewahrsam gebrochen und eigenen begründet haben. Zwar hat das 9jährige Mädchen keinen Herrschaftswillen mehr über die Gutscheine, da sie sich nicht über deren Aufenthaltsort im Klaren ist. Jedoch begründet der Geschäftsführer von Walmart (je nach gesellschaftsrechtlicher Ausgestaltung) einen generellen Herrschaftswillen über alle Gegenstände, die in seinem Machtbereich verloren gehen. Diesen fremden Gewahrsam haben die Damen bereits durch das Aufnehmen der Gutscheine (Apprehensionstheorie), unzweifelhaft zumindest aber durch das Einlösen gebrochen.
    Dabei gingen sie arbeitsteilig mit einem gemeinsamen Tatplan vor, § 25 II.
    Sie handelten auch vorsätzlich, selbst wenn ihnen das Unrecht ihres Tuns nicht bewusst gewesen sein mag, so handelt es sich doch um keinen Irrtum auf der Tatbestandsebene, sondern um einen solchen, der im Rahmen der Schuld zu erörtern ist. Denn die tatsächlichen Umstände waren ihnen bekannt.
    Rechtswidrigkeit ist gegeben. EIn Verbotsirrtum lässt die Schuld nur bei Unvermeidbarkeit entfallen. Selbst wenn die Damen ihr Tun für erlaubt hielten, so hätten sie bei gehöriger Anspannung ihres Gewissens daran zweifeln müssen bzw. zumindest jemand Rechtskundigen fragen müssen.

  2. Jones sagt:

    Das StGB gilt für Taten, die im Inland begangen worden sind, § 3 StGB. Somit findet das StGB auf den vorliegenden Sachverhalt keine Anwendung.

    Vorausgesetzt, das StGB sei für diesen Fall anwendbar, haben sich die Damen gemäß §§ 242, 25 II StGB strafbar gemacht.

    Problematisch erscheint objektiv die Wegnahme – insbesondere der fremde Gewahrsam -, da die Gutscheine von den Damen „gefunden“ wurden. Allerdings bedarf es für den Gewahrsam keiner ständigen „Aktualisierung“ der Ausübung der Sachherrschaft. Subjektiv genügt auch ein potenzieller Herrschaftswille. So kann auch an verlorenen Sachen noch Gewahrsam bestehen. Dies setzt voraus, dass der Gewahrsamsinhaber genau weiß, wo er die Sache verloren hat.

    Dies erscheint hier fraglich. Jedoch besteht auch bei fehlendem Gewahrsam des 9 jährigen Mädchens anderweitiger fremder Gewahrsam. Die Gutscheine befanden sich im Ladengeschäft Walmart, mithin in einer fremden Sachherrschaftssphäre. Der Inhaber übt einen generellen Gewahrsam über alle Gegenstände im Ladengeschäft – ggf. durch seine Angestellten als Gewahrsamsgehilfen – aus.

    Insoweit ist eine Wegnahme gegeben.
    Subjektiv handelten die Damen auch vorsätzlich, da ihnen die objektiven Umstände (Gutschein befindet sich im Walmart) bekannt waren.
    Zudem handelten sie in der Absicht rechtswidriger Zueignung. Die Zueignung selbst ist erst mit objektiver Manifestation des Zueignungswillens – also bei bezahlen mit dem Gutschein – gegeben.

    Eine Strafbarkeit nach § 246 entfällt aufgrund formeller Subsidiarität.

    Eine Strafbarkeit nach § 263 gegenüber der Kassiererin und zulasten von Walmart scheitert am fehlenden Vermögensschaden. Das Herausgeben der Waren wird durch die Befreiung von der Verbindlichkeit aus dem Gutschein gemäß §§ 707, 793 I 2 BGB kompensiert.

    Ein Betrug gegenüber der Kassiererin und zulasten des Mädchens scheitert an der fehlenden Vermögensverfügung des Mädchens.

    §§ 257, 259 und 261 sind ebenfalls nicht einschlägig.

  3. R4V3BROT sagt:

    Tatbestand: Unterschlagung (§ 246 StGB)
    Da die beiden Damen den Gutschein hätten abgeben müssten – sie haben sich also „eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet“.

  4. Robson sagt:

    §§ 242, 25 II StGB – da die beiden es ja gemeinschaftlich begangen haben.

  5. Robson sagt:

    In Frage kommt Diebstahl nach § 242 StGB.

    Zweifelslos handelt es sich um eine bewegliche Sache. Fremd ist sie auch, da sie nicht im Alleineigetum des Täters und auch nicht Herrenlos ist. Fraglich ist ob es sich um eine Wegnahme handelt. Dazu müsste ein Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams vorliegen. Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache. Problematisch ist hier, dass der Gutschein verloren wurde. Er wurde aber im Walmart verloren und somit in fremder Gewahrsamssphäre. Durch den Verlust des Gutscheins im Walmart ging der Gewahrsam am Gutschein auf den Walmart über (Gewahrsamswillen voraussgesetzt).
    Der Gewahrsam wurde auch gebrochen und neuer begründet (durch das Aufheben des Gutscheins)
    Zueignungsabsicht hatten die Damen auch, da sie den Gutschein für Ihren Shoppinglauf verwendet haben.

    Demnach haben die beiden sich gem. § 242 StGB strafbar gemacht.

  6. Dennis sagt:

    also im beckshop angemeldet mit adresse: heinemeyer@h1-kulturmagazin.de

  7. Dennis sagt:

    Strafbarkeit nach § 246 StGB

    Voraussetzungen:

    fremde bewegliche Sache = Gutscheine
    zueignet = auch +
    Vorsatz: mind grob fahrlässig nicht erkannt, dass die Gutscheine nicht herrenlos gewesen sind, da diese mind. im Gewarsam des kaufhausleiters standen.

    rechtswidrig = keine rechtfertigungsgründe

  8. Jessy sagt:

    Erfüllter Tatbestand: Fundunterschlagung (§ 246 StGB)
    Begründung: Da der Tatbestand des Diebstahls (§ 242 StGB) m.E. ausgeschlossen ist aufgrund des fehlenden Vorsatzes zur Wegnahme des Gutscheins, sehe ich den Tatbestand der Fundunterschlagung als erfüllt an. Ich beziehe mich auf die Manifestationstheorie (Rengier BT I, §5, Rn. 10a) ,die darauf abstellt „ob ein nach außen erkennbares Verhalten des Täters verlässlich zum Ausdruck bringt,das der Täter die Sache behalten will; entscheident ist die Sicht eines, alle Umstände des Falles, kennenden Beobachters“. Hier stelle ich auf das Verhalten der beiden Frauen ab,mit dem Gutschein „nach Herzenslust“ einzukaufen. Somit ist die Abgabe an der Information des Walmarts zur Auffindung des Besitzers nicht mehr erkennbar. Ebenfalls habe ich § 965 BGB in meine Überlegung einbezogen, der die Anzeigepflicht des Finders regelt.
    Sollten die Gutscheine zudem noch personalisiert gewesen sein, ist das Verhalten der beiden Frauen ebenso offensichtlich, die Gutscheine nicht an der Information des Walmarts oder einem Mitarbeiter zu geben.

  9. morphium sagt:

    Nicht das ich irgendwas mit Jura am Hut hätte (oder was gewinnen wöllte, hab den Newsletter nicht abonniert), aber meiner Meinung nach:
    Nicht strafbar nach StGB, da nicht erwähnt wird, dass einer der 3 beteiligten die deutsche Staatsbürgerschaft hätte.
    Habe mir gerade StGB §§1-10 durchgeschmökert, das StGB hat für diese Taten in den USA keine Geltung.

    Aber das ist nur eine Laienmeinung.

    morphium

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