Das Merkmal des Zerstörens im Rahmen der Sachbeschädigung

Nachdem wir uns im letzten Jahr schon das Merkmal des Beschädigens im Rahmen der Sachbeschädigung gewidmet haben, soll heute die Handlungsalternative des Zerstörens näher erläutert und wiederholt werden. Zur Erinnerung hier noch einmal der Wortlaut des § 303 Abs. 1 StGB:

Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Definition:

Eine Sache ist zerstört, wenn sie infolge körperlicher Einwirkung vernichtet oder so weitgehend beschädigt wird, dass sie ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verliert.

Im Vergleich zur Beschädigung stellt die Tathandlung der Zerstörung eine graduelle Steigerung dar. Von ihr umfasst ist die vollständige Vernichtung der Sachsubstanz, etwa durch Verbrennen einer Sache. Ferner stellt der Verbrauch der Sache in der Regel eine vollständige Vernichtung und damit eine Sachbeschädigung dar. Bereichert sich der Täter jedoch durch den Verbrauch der Sache, ist allein das Zueignungs- bzw. Bereicherungsdelikt, etwa Raub oder Diebstahl, gegeben.

Ob die Sache vorher schon beschädigt war, ist unerheblich. Eine Sache kann außerdem durch Unterlassen zerstört werden, beispielsweise durch das Verderbenlassen von Ware oder Vertrocknenlassen von Blumen.

Als Zerstörung wurde von der Rechtsprechung angesehen:

  • Töten eines Tieres (der strafrechtliche Sachbegriff erfasst auch Tiere)
  • Herausreißen von Pflanzen
  • Verbrennen oder Zerschlagen von Akten
  • Zerlegen einer Maschine und
  • Zerkleinern einer Haustür im Sperrmüll

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

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