Der Begriff des Straßenverkehrs im Rahmen der Straßenverkehrsdelikte

Die Grundvoraussetzung eines jeden im Strafgesetzbuch normierten Straßenverkehrsdelikts ist, dass die Tat im Straßenverkehr begangen werden muss. Was abgesehen von Straßen noch alles von dem Begriff erfasst wird, wollen wir uns heute einmal genauer anschauen.

Als Beispiel dafür dient § 315c Abs. 1 Nr.1a StGB, der wie folgt lautet:

Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Definition:

Zum Straßenverkehr gehören alle Wege, Plätze und Durchgänge, die jedermann oder allgemein bestimmten Gruppen von Verkehrsteilnehmern zur Benutzung offen stehen.

Sowohl auf die Eignung für bestimmte Verkehrsarten als auch auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an. Ausreichend ist, dass der Verfügungsberechtigte die Benutzung ausdrücklich oder stillschweigend duldet. Einen formellen Akt bedarf es dazu grundsätzlich nicht.

Der öffentliche Straßenverkehr umfasst damit:

  • Tankstellengelände
  • Kundenparkplatz
  • privates Betriebsgelände (soweit der Zugang allgemein freigegeben ist)
  • allgemein zugängliches Parkhaus
  • Nicht umfasst werden hingegen das Kasernengelände, wenn der Zugang nicht wenigstens vorübergehend für jedermann freigegeben ist, Straßengräben und an Straßen angrenzende Felder.

    Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Berlin

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