Tötung eines schwer geschädigten Zwillings nach der Geburt

Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird gem. § 218 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hierunter fällt jede Einwirkung auf die Schwangere oder die sog. Leibesfrucht, die zum Absterben letzterer führt. Als Leibesfrucht bezeichnet man den ungeborenen Menschen, beginnend mit dem Abschluss der Einnistung des befruchteten menschlichen Eies in der Gebärmutter. Indes kann ein Schwangerschaftsabbruch in bestimmten Situationen straffrei sein.

So kann ein Schwangerschaftsabbruch straflos sein, wenn rechtfertigende Indikationen vorliegen. Dies ist beispielsweise gem. § 218a Abs. 2 StGB anzunehmen, wenn für die Schwangere Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes besteht und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann. Sofern dies nach ärztlicher Erkenntnis vorliegt, ist ein mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommener Schwangerschaftsabbruch bis zur Geburt nicht rechtswidrig.

Der Beginn der Geburt ist hierbei für die Abgrenzung zwischen den Vorschriften der Tötungsdelikte (§§ 211 ff. StGB) und der des Schwangerschaftsabbruchs (§ 218 StGB) maßgeblich.

Der Bundesgerichtshof musste sich in seinem Beschluss vom 11. November 2020 (5 StR 256/20) mit genau dieser Frage befassen. Im hiesigen Fall entwickelten sich bei einer Frau Komplikationen während ihrer Schwangerschaft mit Zwillingen. In deren Folge erlitt ein Zwilling schwere Hirnschäden, so dass schwere Behinderungen (motorische Störungen, Lähmungen, Spastiken und deutliche kognitive Einschränkungen) zu erwarten gewesen wären. Nach Beratung wurde die Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch bezüglich des geschädigten Zwillings nach § 218a Abs. 2 StGB gestellt. Dieser Eingriff (sog. selektiver Fetozid) ist allerdings mit Risiken für den anderen Zwilling verbunden.

Die Schwangere wandte sich schließlich an die Angeklagten – zwei fachlich versierte Geburtsmediziner – die im Rahmen eines Kaiserschnitts nach Öffnung der Gebärmutter und Geburt eines gesunden Zwillings den verbliebenen schwer geschädigten Zwilling durch Injektion von 20 ml Kaliumchloridlösung in die Nabelvene töteten. 

Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Landgerichts Berlin, das die beiden Angeklagten jeweils wegen Totschlags verurteilt hatte. In seinem Urteil führte der Bundesgerichtshof aus, dass der getötete Zwilling im Zeitpunkt der tödlichen Einwirkung bereits ein Mensch und nicht mehr eine lediglich von § 218 StGB geschützte Leibesfrucht sei.

Da bei einem Kaiserschnitt die Eröffnung des Uterus – in vergleichbarer Weise wie beim Beginn einer natürlichen Geburt – ein Abbruch des begonnenen Geburtsvorgangs regelmäßig praktisch nicht mehr in Betracht kommt, liege der Beginn der Geburt beim Kaiserschnitt im ersten Schnitt des Operateurs zur Eröffnung der Bauchdecke. Die Angeklagten haben sich daher durch die Durchführung des Kaiserschnitts zwecks Tötung des im geöffneten Uterus liegenden Zwillings wegen Totschlags strafbar gemacht.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Strafverteidiger aus Berlin-Kreuzberg

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