Tötung eines schwer geschädigten Zwillings nach der Geburt

Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird gem. § 218 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Hierunter fällt jede Einwirkung auf die Schwangere oder die sog. Leibesfrucht, die zum Absterben letzterer führt. Als Leibesfrucht bezeichnet man den ungeborenen Menschen, beginnend mit dem Abschluss der Einnistung des befruchteten menschlichen Eies in der Gebärmutter. Indes kann ein Schwangerschaftsabbruch in bestimmten Situationen straffrei sein. So kann ein Schwangerschaftsabbruch straflos sein, wenn rechtfertigende Indikationen vorliegen. Dies ist beispielsweise gem. § 218a Abs. 2 StGB anzunehmen, wenn für die Schwangere Lebensgefahr oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des...