Teilweises Zerstören eines teils zu Wohnzwecken genutzten Gebäudes – schwere Brandstiftung?

Strafbarkeit wegen schwerer Brandstiftung kann nicht nur bei Brand des Tatobjekts vorliegen, sondern kann gemäß § 306 Absatz 1 StGB bereits dann gegeben sein, wenn der Täter ein Gebäude, welches der Wohnung von Menschen dient, durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört. Es ist somit nicht erforderlich, dass das Gebäude selbst Feuer fängt. Vielmehr genügt es, wenn die Zerstörungsfolgen im Zuge der Brandlegung entstehen. Es liegen unzweifelhaft entsprechende Zerstörungsfolgen vor, wenn die Brandlegung in einem rein zu Wohnzwecken dienenden Gebäude erfolgt und dieses anschließend nicht mehr bewohnbar ist. Fraglich ist jedoch der Umgang mit zu Wohn- und Gewerbezwecken gemischt genutzten...