Verschlagwortet: Selbstbelastungsfreiheit

Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit

In einem Strafverfahren muss niemand gegen sich selbst aussagen. Vielmehr steht es jeder beschuldigten Person frei, zu schweigen oder sich zu der sache zu äußern. Dieser Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit ist in der Strafprozessordnung verankert und gehört zu den Grundprinzipien des Strafverfahrens. Zu den Grundprinzipien des Strafverfahrens gehört aber auch, dieses Schweigerecht zu beachten und den Gebrauch des Schweigerechts insbesondere nicht zum Nachteil des Betroffenen zu werten. So die Theorie. Dass die Theorie von den Gerichten nicht immer strikt eingehalten wird, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 5. Juli 2018 – 1 StR 42/18.

Besser spät als nie – der Zeitpunkt des Beweisantrags

Richter und Laien unterscheidet eine für den Strafprozess ganz entscheidende Fähigkeit: Die Fähigkeit, zu jedem Zeitpunkt objektiv zu sein. Vielleicht ist der NSU-Prozess ein gutes Beispiel, um das Dilemma zu erklären. Wenn Beate Zschäpe nach zweieinhalb Jahren eine Aussage macht, folgert ein Laie daraus, dass diese Aussage nach solch einer langen Zeit des Schweigens erlogen sein muss. Vom Zeitpunkt der Aussage wird also ein Schluss auf den Wahrheitsgehalt der Aussage gezogen. Der Richter hingegen ist stets objektiv und betrachtet die Aussage als solche, ganz losgelöst von dem Zeitpunkt, zu dem sie gemacht wird. So viel zu den Klischees. In Wirklichkeit...